wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


Werbung

kostenlose-Urteile.de
Freitag, 19. April 2024

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Bitte geben Sie Ihren Suchbegriff für die Urteilssuche ein:
unsere Urteilssuche



Logo des Deutschen Anwaltsregister (DAWR)

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungsstern0/0/5(0)
Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Verwaltungsgericht Gießen, Beschluss vom 05.12.2008
10 L 4530/08.GI -

Muslimischer Metzger erhält keine Ausnahmegenehmigung für Schächtung zum Opferfest

Das Verwaltungsgericht Gießen hat einen Eilantrag eines muslimischen Metzgers abgelehnt, mit dem dieser eine Ausnahmegenehmigung zum Schächten von ca. 470 Schafen und 45 Rindern erstreiten wollte.

Der in Aßlar tätige muslimische Metzger, dem der Landrat des Lahn-Dill-Kreises am 5. September für das Jahr 2008 eine tierschutzrechtliche Genehmigung zum Schächten von maximal 500 Schafen und 200 Rindern unter Beachtung der baurechtlich bestimmten Schlachtmengenzahlen erteilt und der in diesem Jahr bereits mehr als 2000 Schafe und 106 Rinder geschächtet hat, hatte beantragt, ihm für das am 8. Dezember 2008 beginnende Opferfest eine weitere Ausnahmegenehmigung zu erteilen und dabei unter anderem damit argumentiert, er könne den gestiegenen Bedarf seiner Kunden, der letztlich aus dem aus den vorangegangenen Verfahren resultierenden Bekanntheitsgrad entstanden sei, anders nicht decken.

Das Gericht führt in seiner ablehnenden Entscheidung nun aus, eine Ausnahmegenehmigung setze nach § 4 a Abs. 2 Nr. 2 TierSchG voraus, dass substantiiert und nachvollziehbar darlegt werde, dass die Schächtung zur Versorgung der Mitglieder einer Gemeinschaft benötigt werde, nach deren gemeinsamer Glaubensüberzeugung der Verzehr des Fleisches von Tieren zwingend eine betäubungslose Schlachtung voraussetzt. Den vom Antragsteller geltend gemachte Umfang des Bedarfs sah die Kammer indes derzeit als nicht ausreichend glaubhaft gemacht an. Des Weiteren sei zu berücksichtigen, dass in der Baugenehmigung für die Betriebsstätte des Antragstellers festgelegt worden sei, dass „die Schlachtzahlen antragsgemäß mit maximal zwei Stück Großvieh und maximal 30 Schafe pro Woche begrenzt“ würden. Damit dürfe der Antragsteller in seinem Betrieb pro Jahr höchstens 104 Rinder und 1.560 Schafe schächten. Nach Auffassung der Kammer ist in den sich aus der Baugenehmigung ergebenden Vorgaben bezüglich der Schlachtzahlen im Betrieb Aßlar, insbesondere in den sich daraus ergebenden jährlichen Schlachtzahlen, der besondere Bedarf anlässlich des muslimischen Opferfestes eingeschlossen. Der Antragsteller habe in Kennntnis der am Opferfest anfallenden höheren Bedarfszahlen die ihm in seiner Betriebsstätte zur Verfügung stehenden Schlachtzahlen bereits vor dem Opferfest ausschöpft. Dies geht nach Auffassung der Kammer zu seinen Lasten und könne nicht zu einer weiteren Ausnahmegenehmigung führen. Der Antragsteller könne sich auch nicht auf Vertrauensschutz berufen, da die ihm bisher erteilten Ausnahmegenehmigung zum Schächten anlässlich des Opferfestes 2007 in Unkenntnis der Behörde von den Vorgaben der Baugenehmigung erfolgt seien und eine andere Ausnahmebewilligung vom 5. September 2008 der Umsetzung einer gerichtlichen Entscheidung bezüglich eines Antrags des Antragstellers aus dem Jahr 1997 gedient habe. Soweit sich der Antragsteller auf nachhaltige wirtschaftliche Schäden berufe, sei dem entgegen zu halten, dass erhöhte Gewinnmöglichkeiten nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts keinem besonderen grundrechtlichen Schutz unterlägen. Diesem unterfalle ausschließlich die Religionsfreiheit des Antragstellers sowie seines Kundenstammes.

Werbung

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 05.12.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VG Gießen vom 05.12.2008

Aktuelle Urteile aus dem Tierschutzrecht | Tierrecht | Verwaltungsrecht

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 7098 Dokument-Nr. 7098

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Beschluss7098

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Schicken Sie uns Ihr Urteil!Ihre Kanzlei hat interessante, wichtige oder kuriose Fälle vor Gericht verhandelt?
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.
BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: keine Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0/0/5/0

Kommentare (0)

 
 
Drucken
 
Sie brauchen Hilfe vom Profi?



Werbung