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Verwaltungsgericht Gießen, Beschluss vom 26.07.2019
- 1 L 2835/19.GI -
Fehlende Nutzungserlaubnis rechtfertigt auch noch nach mehr als 30 Jahren Nutzunguntersagung für bordellartigen Betrieb
Bordelle bzw. bordellartige Betriebe in allgemeinem Wohngebiet grundsätzlich unzulässig
Das Verwaltungsgericht Gießen hat entschieden, dass eine fehlende Nutzungserlaubnis auch noch nach mehr als 30 Jahren eine Nutzunguntersagung für einen bordellartigen Betrieb rechtfertigt.
Im zugrunde liegenden Verfahren war 1974 lediglich der Bau und die Nutzung eines Wohnhauses samt Schwimmhalle in einer Gemeinde im Landkreis Gießen genehmigt worden. Genutzt wird der Komplex jedoch seit mehr als 30 Jahren von den jeweiligen Erbbauberechtigten als bordellartiger Betrieb. Nachforschungen der Bauaufsichtsbehörde ergaben, dass für diese Art der Nutzung des Grundstücks, das in einem allgemeinen
Nutzung als bordellartiger Betrieb hätte ausdrücklicher Nutzungsgenehmigung bedurft
Das Verwaltungsgericht Gießen bestätigte dieses Vorgehen. Die erteilte Baugenehmigung für ein
Berufen auf Vertrauensschutz nicht möglich
Die Antragstellerin könne sich auch nicht auf Vertrauensschutz berufen. Die Verpflichtung und Berechtigung der Bauaufsichtsbehörde zum Einschreiten gegen baurechtswidrige Zustände könne nicht verwirkt werden. Die Behörde habe auch zu keinem Zeitpunkt zugesichert, gegen die Nutzung nicht einzuschreiten.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 27.08.2019
Quelle: Verwaltungsgericht Gießen/ra-online (pm/kg)
- Ehemaliges Seniorenheim darf künftig nicht als bordellartiger Betrieb genutzt werden
(Verwaltungsgericht Gießen, Urteil vom 12.03.2013
[Aktenzeichen: 1 K 2026/11.GI]) - VG Bremen: Ausübung der Prostitution im allgemeinen Wohngebiet unzulässig
(Verwaltungsgericht Bremen, Beschluss vom 30.06.2010
[Aktenzeichen: 1 V 410/10]) - Bordellbetrieb im Gewerbegebiet zulässig: Bordell ist nicht als Vergnügungsstätte im Sinne des Städtebaurechts anzusehen
(Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 05.03.2012
[Aktenzeichen: 5 S 3239/11])
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Dokument-Nr. 27783
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