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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Beschluss vom 05.01.2011
- 9 L 1365/10 -
Gaststätte wird nicht allein durch das Anbringen eines entsprechendes Schildes zum Raucherclub
Bei Raucherclub dürfen Räumlichkeiten nur für Zusammenkünfte genutzt werden, die ausschließlich dem Genuss von Tabakwaren dienen
Ein Gaststättenbetreiber kann sein Lokal nicht einfach durch das Anbringen eines entsprechenden Schildes in einen Raucherclub im Sinne des Nichtraucherschutzgesetzes umfunktionieren. Dies entschied das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen und bestätigte im Rahmen vorläufigen Rechtsschutzes eine Ordnungsverfügung des Oberbürgermeisters der Stadt Bottrop, mit der das Rauchverbot in einer Gaststätte durchgesetzt wurde.
Im zugrunde liegenden Fall hatte ein Gaststättenbetreiber auf einem zum Erdgeschoss offenen Galeriebereich im ersten Obergeschoss seines Lokals einen Raucherbereich eingerichtet und durch ein Schild an der Eingangstür seine
Raucherclub setzt Mitgliedschaft von Clubmitglieder in einem Verein voraus
Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen sah dies genauso. Es führte in seinem Beschluss aus, dass allein das Anbringen eines Schildes nicht ausreicht um einen
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 06.01.2011
Quelle: Verwaltungsgericht Gelsenkirchen/ra-online
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Dokument-Nr. 10828
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