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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Beschluss vom 29.09.2011
- 6 L 941/11; 6 L 929/11; 6 L 940/11 und 6 L 942/11 -
VG Gelsenkirchen: Studienplatzvergabe in medizinischen Studiengängen wegen überlanger Wartezeit teilweise verfassungswidrig
Mehr als sechs Jahre Wartezeit für Studienbewerber unzumutbar
Eine Wartezeit von mehr als sechs Jahren für die Zulassung zum Medizinstudium ist unzulässig. Grundsätzlich ist es zwar nicht zu beanstanden, dass bei der Vergabe von Medizinstudienplätzen in erster Linie auf die Abiturnote abgestellt wird. Dennoch müssen auch Bewerber mit schwächeren Abiturnoten zumindest eine realistische Chance auf Zulassung haben. Dies entschied das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen.
Im zugrunde liegenden Streitfall wurde die Stiftung für
Vergabeverfahren der Studienplätze
Ca. 40 % der Studienplätze in den Studiengängen Tier- und Humanmedizin werden von der Stiftung für
Bewerber ohne überdurchschnittlich Abiturnoten haben ohne erhebliche Wartezeiten keine Chance auf Zulassung zum Studium
Die Antragsteller erfüllten mit ihren Abiturnoten nicht die für eine Auswahl in der Abiturbestenquote zum Wintersemester 2011/2012 maßgeblichen Auswahlgrenzen, die bei Durchschnittsnoten von 1,0 bis 1,2 lagen. Nach der vorläufigen Einschätzung des Gerichts, die im Hauptsacheverfahren vertieft zu überprüfen ist, führt das zur Zeit anzuwendende
Wartezeiten stiegen über die vergangenen Jahre kontinuierlich an
Verschärfend kommt nach Auffassung des Gerichts hinzu, dass die Wartezeiten in den vergangenen Jahren kontinuierlich angestiegen sind. Ein Bewerber, der vor sechs Jahren seine Hochschulzugangsberechtigung erworben habe, habe sich in seiner Lebensplanung also nicht auf eine
Verfassungswidrigkeit des Auswahlsystems führt zum Recht auf Zulassung zum Studium
Nach Überzeugung des Gerichts folgt aus der (jedenfalls teilweisen) Verfassungswidrigkeit des Auswahlsystems auch ein Recht des einzelnen, unter einer überlangen
Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen ist bundesweit als einziges Gericht für alle Verfahren gegen die in Dortmund ansässige Stiftung für
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 30.09.2011
Quelle: Verwaltunsgericht Gelsenkirchen/ra-online
- Studienplatzvergabe darf allein nach Abiturnotendurchschnitt erfolgen
(Bayerischer Verfassungsgerichtshof, Urteil vom 04.05.2007
[Aktenzeichen: Vf. 9/VII/06]) - Uni Münster darf Medizinstudenten vorläufig allein nach Abiturnote auswählen
(Verwaltungsgericht Münster, Beschluss vom 20.01.2006
[Aktenzeichen: 9 L 1071/05])
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Dokument-Nr. 12358
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