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Ein Dienstherr ist verpflichtet für Gegenstände, die üblicherweise im Dienst mitgeführt werden und in Ausübung des Dienstes beschädigt oder zerstört worden oder abhanden gekommen sind, Ersatz leisten. Allerdings muss er nur für Gegenstände, die unmittelbar von der Beschädigung betroffen sind. Dies entschied das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen.
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Der Kläger ist als städtischer Beamter in der Lebensmittelüberwachung tätig und nutzt zu Betriebskontrollen mit Einverständnis seiner Behörde seinen privaten Kraftwagen. Nach einer Reifenpanne am rechten Hinterrad ließ der Kläger wegen der unterschiedlichen Profiltiefen auf Empfehlung seiner Werkstatt aus Sicherheitsgründen beide hinteren Reifen für 267,- € erneuern und machte den Betrag bei seinem Dienstherrn geltend. Dieser erstattete jedoch lediglich 133,- € für den beschädigten Reifen.
Ein Vergleichsvorschlag des Gerichts fand beim Kläger keine Zustimmung.
Der Frage, ob ein Wechsel beider Hinterreifen aus Sicherheitsgründen erforderlich war, musste das Gericht nicht nachgehen, denn der Anspruch auf Ersatz auch des zweiten Reifens bestand bereits aus Rechtsgründen nicht.
Nach dem Landesbeamtengesetz kann der Dienstherr für Gegenstände, die üblicherweise im Dienst mitgeführt werden und in Ausübung des Dienstes beschädigt oder zerstört worden oder abhanden gekommen sind, Ersatz leisten. Von dieser Regelung werden aber, so die Kammer in dem Urteil, nur unmittelbare Schäden erfasst. Ein solcher unmittelbarer Schaden ist hier (nur) am rechten hinteren Reifen des Kraftwagens des Klägers aufgetreten. Bei den Kosten für den neuen linken hinteren Reifen handelt es sich dagegen um einen sonstigen, von der Ersatzmöglichkeit des Landesbeamtengesetzes nicht erfassten Vermögensschaden, da dieser Reifen nicht im Dienst beschädigt worden ist. Diesen weitergehenden Schaden muss der Dienstherr auch nicht aufgrund seiner Fürsorgepflicht ersetzen.
Diese Meldung erschien bei uns am 30.12.2009.
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Quelle: ra-online, VG Gelsenkirchen
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