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Verwaltungsgericht Freiburg, Urteil vom 17.01.2012
- 5 K 1636/10 -
Wohnungseigentümergemeinschaft muss Kosten für Eiszapfenbeseitigung durch Feuerwehr tragen
Feuerwehr dufte zur Abwehr einer Notlage für Menschen ohne Beauftragung durch die Gemeinde handeln
Muss die Feuerwehr ausrücken, um von einem Hausdach Eiszapfen von 1,50 m Länge zur Abwehr von Gefahren für Passanten abzuschlagen, muss der Hauseigentümer hierfür die Kosten tragen. Dies entschied das Verwaltungsgericht Freiburg.
Im zugrunde liegenden Streitfall klagte die
Wohnungseigentümergemeinschaft hält Feuerwehreinsatz für unverhältnismäßig
Die Klägerin rügte, sie habe die
Feuerwehr durfte Eiszapfen auf Gefährlichkeit hin überprüfen und abschlagen
Das Verwaltungsgericht Freiburg entschied jedoch, dass der Kostenbescheid rechtmäßig sei. Aufgrund der Gefahrenmeldung durch Passanten habe es keiner Beauftragung der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 17.02.2012
Quelle: Verwaltungsgericht Freiburg/ra-online
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Dokument-Nr. 13056
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