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Verwaltungsgericht Freiburg, Beschluss vom 29.12.2010
- 4 K 2629/10, 4 K 2631/10, 4 K 2633/10 -
VG Freiburg: Rund-um-die-Uhr-Bewachung für Sexualstraftäter nicht zu beanstanden
Einschränkungen der privaten Lebensgestaltung müssen angesichts der noch von den Tätern ausgehenden Gefahren hingenommen werden
Das Verwaltungsgericht Freiburg hat Eilanträge dreier aus der Strafhaft entlassener Sexualstraftäter abgelehnt, mit denen sie die Beendigung der polizeilichen Observation im Anschluss an die Sicherungsverwahrung erwirken wollten.
Die drei Männer waren Mitte des Jahres 2010 als Folge einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) aus der
Überwachung nicht zu beanstanden – Polizeivollzugsdienst muss jedoch Gefahrenprognosen den sich wandelnden Verhältnissen gegebenenfalls anpassen
Das Verwaltungsgericht Freiburg ist diesem Vorbringen nicht gefolgt. Das Gericht führte aus, dass die Antragsteller die plausible Risikobewertung des Landeskriminalamts und die einschlägigen psychiatrischen Gutachten nicht hinreichend in Frage gestellt hätten. Daher sei die Einschätzung der Polizeidirektion, die Observation der Antragsteller sei derzeit (noch) zur Abwehr einer Gefahr für Leben, Gesundheit und Freiheit einer Person (§ 22 Absatz 3 Nummer 1 PolG) bzw. zur Vorbeugung der Bekämpfung von Verbrechen (§ 22 Absatz 3 Nummer 2, Absatz 5 Nummer 1 PolG) angezeigt, voraussichtlich nicht zu beanstanden. Allerdings sei der Polizeivollzugsdienst auch gehalten, seine Gefahrenprognose den sich wandelnden Verhältnissen gegebenenfalls anzupassen. Namentlich biete das Polizeirecht keine Handhabe zur Dauer-Überwachung von Menschen, von denen anzunehmen sei, dass das in der Vergangenheit prognostizierte Risiko zwischenzeitlich nicht mehr oder nur noch eingeschränkt bestehe oder bei denen andere - mildere - Mittel in gleicher Weise zur Gefahrenabwehr geeignet sein könnten. Jedenfalls für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes sei jedoch weiter von einer konkreten Gefahrenlage für hochrangige Rechtsgüter Dritter auszugehen, nachdem die Antragsteller sich während der
Straftätern muss trotz Observation geeigneter und ausreichender Freiraum zugestanden werden
Allerdings müsse die Observation dem in Art. 2 Absatz 1 GG in Verbindung mit Art. 1 Absatz 1 GG unverbrüchlich garantierten Recht auf informationelle Selbstbestimmung Rechnung tragen. Die Menschenwürdegarantie des Grundgesetzes erfordere, dass die Betroffenen nicht Gefahr liefen, zum bloßen Objekt staatlichen Handelns degradiert zu werden. Das sei der Fall, wenn die Behandlung durch die öffentliche Gewalt die Achtung des Wertes vermissen lasse, der jedem Menschen um seiner selbst willen zukomme und zwar auch dann, wenn der von der Observation Betroffene die
Observationsbedingungen werden Anforderungen hinsichtlich der Achtung des Kernbereichs privater Lebensgestaltung gerecht
Die Observation durch den Polizeivollzugsdienst werde diesen Anforderungen voraussichtlich gerecht, zumal nach dem Einsatzkonzept der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 05.01.2011
Quelle: Verwaltungsgericht Freiburg/ra-online
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Dokument-Nr. 10824
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