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Verwaltungsgericht Freiburg, Beschluss vom 24.11.2015
- 4 K 2480/15 -
Heftige verbale Auseinandersetzung mit Gemeindebeamten rechtfertigt weder Anordnung einer MPU noch Fahrerlaubnisentziehung
MPU-Anordnung nach § 11 Abs. 3 Nr. 6 FeV unzulässig
Kommt es zwischen einem Gemeindebeamten und einem Fahrerlaubnisinhaber zu einem heftigen verbalen Streit, rechtfertigt dies keine Anordnung einer MPU nach § 11 Abs. 3 Nr. 6 der Fahrerlaubnisverordnung (FeV). Denn durch eine rein verbale Auseinandersetzung begeht der Fahrerlaubnisinhaber keine erhebliche Straftat, die auf ein hohes Aggressionspotential schließen lässt. Dies geht aus einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Freiburg hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall wurde einem Fahrerlaubnisinhaber im Oktober 2015 seine Fahrerlaubnis entzogen, weil er sich weigerte das angeordnete medizinisch-psychologische Gutachten beizubringen. Hintergrund der
Unzulässige Entziehung der Fahrerlaubnis
Das Verwaltungsgericht Freiburg entschied zu Gunsten des Fahrerlaubnisinhabers. Es sei unzulässig gewesen die Fahrerlaubnis zu entziehen, da die
Rechtswidrige Anordnung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens
Nach Ansicht des Verwaltungsgerichts habe die Fahrerlaubnisbehörde allenfalls nach § 11 Abs. 3 Nr. 6 FeV die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens anordnen können. Dazu hätte der Fahrerlaubnisinhaber eine erhebliche Straftat begehen müssen, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung gestanden habe und bei der er Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial geliefert habe. Dies sei aber nicht der Fall gewesen.
Keine erhebliche Straftat aufgrund heftiger verbaler Auseinandersetzung
Eine rein verbale
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 22.04.2016
Quelle: Verwaltungsgericht, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 22509
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