wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


kostenlose-Urteile.de
Freitag, 26. April 2024

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Bitte geben Sie Ihren Suchbegriff für die Urteilssuche ein:
unsere Urteilssuche



Logo des Deutschen Anwaltsregister (DAWR)

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungsstern0/0/5(0)
Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Verwaltungsgericht Freiburg, Urteil vom 03.05.2013
4 K 2291/12 -

Universität Freiburg verweigert "Café Palestine" zu Unrecht die Nutzung eines Hörsaals

Mögliche einseitig propalästinensischen Meinungsäußerungen des Redners genügen nicht für Verweigerung einer Saalvergabe

Das Verwaltungsgericht Freiburg hat entschieden, dass die Universität Freiburg dem Verein "Café Palestine" zu Unrecht die Nutzung eines Hörsaals für den Vortrag von Prof. Christophe Oberlin, Paris, zum Thema "Plastische Chirurgie in Gaza" verweigert hat.

Das Verwaltungsgericht entschied, dass das Ermessen, das der Universität bei Ausübung ihres Hausrechts zustehe, durch den Gleichbehandlungsgrundsatz und das Recht der Meinungsfreiheit beschränkt werde. Allerdings werde nicht jede Meinung geschützt. Das Recht der Meinungsfreiheit greife nicht ein, wenn "Verdrehungen" und "Verzeichnungen" von Tatsachen vorliegen oder allgemeine Gesetze oder das Recht der persönlichen Ehre verletzt werden.

Prognose einer voraussichtlich unzulässigen Meinungsäußerung darf nicht nur auf Vermutungen beruhen

Wenn es sich nicht um die Bewertung einer bereits geäußerten Meinung, sondern um die Kontrolle einer erst beabsichtigten Meinungsäußerung handle, also der Sache nach eine Vorzensur ausgeübt werde, seien an die Prognosebeurteilung und deren Begründung strenge Anforderungen zu stellen. Die Prognose einer voraussichtlich unzulässigen Meinungsäußerung dürfe sich daher nicht lediglich auf Vermutungen stützen, sondern müsse auf nachprüfbaren Tatsachen gründen.

Gründe für Verweigerung des Hörsaals entspreche nicht Verwaltungsvorschriften des Wissenschaftsministeriums

Diesen Maßstäben genüge die Entscheidung der Universität nicht. Die von ihr für die Verweigerung des Hörsaals genannte Begründung entspreche schon nicht den Verwaltungsvorschriften des Wissenschaftsministeriums und ihren eigenen Vergaberichtlinien. Danach dürften Universitätsräume nur für Veranstaltungen vergeben werden, bei denen kein konkreter Anlass für die Annahme bestehe, sie dienten rechtswidrigen oder verfassungswidrigen Zielen oder es werde in ihrem Verlauf zu Verfassungs- oder Rechtsbruch aufgerufen werden. Im vorliegenden Fall habe die Universität aber angeführt, es lägen Anhaltspunkte dafür vor, dass "ein politischer Hintergrund nicht ausgeschlossen" werden könne.

Anhaltspunkte für ein Abzielen auf Stimmungsmache und Hetze bei Veranstaltung nicht erkennbar

Es fehlten zudem nachprüfbare Tatsachen für die Annahme, es werde bei der Veranstaltung zu Verfassungs- oder Rechtsbruch aufgerufen und somit das Grundrecht auf Meinungsfreiheit missbraucht werden. Die Universität habe nur vorgebracht, der vorgesehene Vortragsredner sei Interneteinträgen zufolge umstritten, stelle wohl die Situation im Gazastreifen in Schwarz-Weiß-Manier dar und habe dazu ein französischsprachiges Buch verfasst, das der Universität aber nicht vorliege. Ersichtlich hätten der Universität auch keine Anhaltspunkte dafür vorgelegen, dass die Veranstaltung auf Stimmungsmache und Hetze abziele. Eine zunächst erwogene Anfrage bei der Polizeidirektion, ob gegen den Vortragsredner etwas vorliege, habe die Universität dann doch nicht gestellt. Dass zu erwarten gewesen sei, dass es zu "unausgewogenen", einseitig propalästinensischen Meinungsäußerungen des Redners kommen werde, genüge schließlich nicht für eine Verweigerung einer Saalvergabe. Denn anders als etwa ein Rundfunkrat einer öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt habe die Universität bei privaten Veranstaltungen in ihren Räumen nicht die Pflicht, eine "Ausgewogenheit" der Meinungsäußerungen sicherzustellen. Vielmehr stelle eine Universität schon nach ihrem Selbstverständnis eine Stätte der geistigen Auseinandersetzung und somit auch ein Forum für kritische und parteiliche Stellungnahmen dar.

In mündlicher Verhandlung vorgetragene weitere Gründe für Verweigerung des Hörsaals werden nicht berücksichtigt

Soweit die Universität in der mündlichen Verhandlung weitere Gründe für die Verweigerung des Hörsaals vorgetragen habe, könnten diese nicht berücksichtigt werden. Denn im Rahmen einer gerichtlichen Feststellung, ob die Entscheidung der Universität im Zeitpunkt ihres Erlasses rechtswidrig war, könnten auch nur Gründe relevant sein, die sie bereits damals angeführt habe.

Werbung

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 14.05.2013
Quelle: Verwaltungsgericht Freiburg/ra-online

Aktuelle Urteile aus dem Hochschulrecht | Verwaltungsrecht

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 15821 Dokument-Nr. 15821

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Urteil15821

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Schicken Sie uns Ihr Urteil!Ihre Kanzlei hat interessante, wichtige oder kuriose Fälle vor Gericht verhandelt?
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.
BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: keine Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0/0/5/0

Kommentare (0)

 
 

Werbung

Drucken
 
Sie brauchen Hilfe vom Profi?