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Verwaltungsgericht Freiburg, Urteil vom 18.12.2007
4 K 1763/06 -

Stadt muss Werbenutzungsvertrag mit Außenwerbefirma nicht fortsetzen

Außenwerbung Schiffmann GmbH unterliegt gegen Stadt Freiburg

Die Kommunale Außenwerbung Schiffmann GmbH & Co.KG hat keinen Anspruch gegen die Stadt Freiburg auf Abschluss eines Werbenutzungsvertrages zu den Bedingungen des zwischen der Stadt und der Firma Wall AG geschlossenen Werbenutzungsvertrags. Sie ist nämlich markenschutzrechtlich nicht dazu in der Lage, eine Vertragserfüllung zu genau den gleichen Bedingungen wie die Wall AG anzubieten, insbesondere in der Design- und Produktlinie der Wall AG ebenfalls eine Werbung unter anderem auch mit City-Light-Boards und interaktiven e-info-Stadtinformationsanlagen zu erbringen sowie vollautomatische City-Toiletten aufzustellen. Das entschied das Verwaltungsgericht Freiburg.

Die Schiffmann GmbH hatte 1994 mit der Stadt Freiburg einen bis 31.12.2004 gültigen Vertrag geschlossen, der ihr das Recht einräumte, als einziges Unternehmen auf den öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen der Stadt Plakatwerbeträger zur Durchführung von Wirtschafts- und Informationswerbung zu errichten und auszunutzen. Zu einer automatischen Verlängerung des Vertrages um weitere fünf Jahre kam es nicht, weil die Stadt den Vertrag fristgemäß kündigte und für die Zeit vom 01.01.2005 - 31.12.2014 nunmehr mit der Wall AG einen Werbenutzungsvertrag schloss.

Die Schiffmann GmbH erhob daraufhin Klage beim Verwaltungsgericht auf Feststellung, dass sie von der Stadt den Abschluss eines Vertrages nach Maßgabe dieses neuen Werbevertrags verlangen könne. Sie berief sich dabei auf eine Klausel aus ihrem Altvertrag, die ihr für den Fall der Kündigung des Vertrages und der beabsichtigten Einräumung des Alleinwerberechts an eine andere Firma ähnlich wie ein Vorkaufs- oder Vorpachtrecht das Recht einräumte, von der Stadt „die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses zu den Bedingungen des für die Stadt günstigsten Angebots“ zu verlangen.

Das Gericht wies die Klage mit der Begründung ab, es könne dahinstehen, ob diese Vertragsklausel schon wegen Verstoßes gegen das Wettbewerbsrecht nichtig sei, weil etwa die Stadt eine marktbeherrschende Stellung als Vermieter habe und womöglich durch diese Klausel Wettbewerbern über einen zu langen Zeitraum den Marktzutritt zu der Werbung auf den zahlenmäßig nur begrenzt zur Verfügung stehenden Werbeflächen versperre.

Jedenfalls habe sich die Stadt durch die Klausel nicht gegenüber der Klägerin verpflichtet, im Fall der Kündigung des Vertrages die Neuausschreibung inhaltlich auf das von der Klägerin technisch, gestalterisch und rechtlich Leistbare zu beschränken und damit einen Bestandsschutz für die von der Klägerin geschaffene Werbestruktur zu garantieren. Eine solch weitreichende Selbstbeschränkung der eigenen Vertrags- und Gestaltungsfreiheit der Stadt im Sinne eines tendenziell statischen Verharrens auf der bisherigen „Stadtmöblierung“ mit bestimmten Arten und Formen von Werbeanlagen lasse sich der Klausel nicht entnehmen.

Die Klägerin habe daher nicht das mit ihrem Hauptantrag geltend gemachte Recht auf Aufspaltung des in Anspruch genommenen Vorrechts und auf Vertragsabschluss mit der Stadt zu nur dem Teil der Bedingungen des Vertrages mit der Wall AG, der die - auch von der Klägerin leistbare - Aufstellung von Plakatsäulen, Großflächen und Stahlrohrtafeln sowie Werbevitrinen im CLP-Format betreffe. Unbegründet sei auch ihr Hilfsantrag auf Neuabschluss eines Vertrages zu genau den Bedingungen des Vertrags mit der Wall AG, da die Klägerin nicht in der Lage sei, die von der Stadt gewünschte und von der Wall AG angebotene Werbung einschließlich der Aufstellung von Stadt-Informationsanlagen, City-Light-Boards und vollautomatischen City-Toilettenanlagen zu erbringen. Denn diese Art von Anlagen und diese Produktlinie seien weitestgehend marken- und patentrechtlich zugunsten der Wall AG geschützt.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 12.02.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VG Freiburg vom 04.02.2008

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