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BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungsstern4.8/0/5(10)
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Verwaltungsgericht Freiburg, Beschluss vom 02.10.2013
4 K 1168/13 -

Jugendamt darf unangekündigte Hausbesuche durchführen

Vorliegen von gewichtigen Anhaltspunkten für Kindes­wohl­gefährdung ist Voraussetzung

Das Jugendamt darf unter der Voraussetzung, dass gewichtige Anhaltspunkte für eine Kindes­wohl­gefährdung vorliegen, unangemeldet Hausbesuche durchführen. Dies geht aus einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Freiburg hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall musste das Verwaltungsgericht Freiburg darüber entscheiden, ob bzw. unter welchen Voraussetzungen das Jugendamt unangemeldete Hausbesuche machen darf.

Recht zu angekündigten Hausbesuchen bestand

Das Verwaltungsgericht Freiburg entschied, dass das Jugendamt gemäß § 8 a Abs. 1 SGB VIII berechtigt und verpflichtet ist, unangemeldete Hausbesuche durchzuführen. Denn nach dieser Vorschrift müsse das Jugendamt tätig werden, wenn ihm gewichtige Anhaltspunkte für eine Kindeswohlgefährdung bekannt werden. Im Rahmen der Gefährdungseinschätzung sei das Jugendamt gehalten, den Sachverhalt weiter aufzuklären und sich dafür auch einen unmittelbaren Eindruck von dem Kind und von seiner persönlichen Umgebung zu verschaffen. Dies könne durch einen unangekündigten Hausbesuch erreicht werden.

Hausbesuch dient zur Informationsgewinnung zwecks weiteren Vorgehens

Der unangemeldete Hausbesuch diene dazu, so das Verwaltungsgericht weiter, sich ein ausreichendes Bild über die tatsächliche Sitation zu verschaffen und sei daher zwecks Informationsgewinnung zulässig. Auf Basis dieser gewonnenen Informationen könne das Jugendamt eine Gefährdungseinschätzung vornehmen und prüfen welche weiteren Maßnahmen zu ergreifen sind.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 05.03.2014
Quelle: Verwaltungsgericht Freiburg, ra-online (zt/NJW 2014, 648/rb)

Aktuelle Urteile aus dem Sozialrecht
Fundstellen in der Fachliteratur: Zeitschrift: Das Jugendamt (JAmt)
Jahrgang: 2013, Seite: 651
JAmt 2013, 651
 | Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW)
Jahrgang: 2014, Seite: 648
NJW 2014, 648

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Dokument-Nr.: 17801 Dokument-Nr. 17801

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Kommentare (10)

 
 
Himmler schrieb am 18.09.2014

Dieser Richter hat Rechtsbeugung im Amt begangen, da hier nicht der Artikel 19 GG (Zitiergebot) befolgt wurde, somit das Grundrecht unangemessen eingeschränkt wurde.

Das Nazireich lässt grüßen!

Rudolf Hess antwortete am 18.09.2014

Der Artikel 13 Grundgesetz wurde nicht hinreichend gewürdigt. Das sind Gestapoumtriebe, wie einst im ditten Reich.

Gruß R.Hess

Hildegard Kuhlmann schrieb am 06.07.2014

Ja,das ist so sage ich als Betroffene!!! Das Kindeswohl meiner ehemaligen Pflegemädchen wurde mit Füßen getreten und das Jugendsamt hat Narrenfreiheit, egal welche inkompetenten Menschen dort sitzen!!!

Es ist unglaublich. Hätte ich es nicht am eigenen Leib erfahren müssen, hätte ich es für unmöglich gehalten, was im Namen des Kindeswohl von deutschen Jugendämter unternommen wird, um langjährige harte Bindungsarbeit mit Füßen zu treten und zu zerstören, alles aus Unwissenheit und mangfelmnder Kompetenz!

Freddy Huibregtse schrieb am 07.05.2014

...Das Wort "Kindeswohl" ist nirgendwo in der Rechtsliteratur definiert.

Es handelt um eine subjektive, rechtlich nicht definierte "Begriff" und ist daher

völlig untauglich....!

Die Kinderrechte sind aber eindeutig und unmissverständlich im Völkerrecht definiert und müssen deswegen auch vor deutsche Gerichte respektiert werden...!

Art. 6 Abs.1 GG i.V.m. Art. 8 EMRK verbieten einen Eingriff in das unveräußerliche Elternrecht und das Recht auf Achtung des Familienlebens...!

Weiter Klagen: Bundesverfassungsgericht und danach zum Europäischen Gerichtshof für Menschenreche und UNO...!!

Das sogenannte "Jugendamt" ist eine anti-demokratische Organisation und unerliegt keinerlei Kontrolle...!!

Die ständige Kinderrechtsverletzungen durch die deutsche Justiz und "Jugendamt" werden immer mehr und damit sind die Kinderrechte und das Elternrecht in der BRD akut in Gefahr...!

Claudia Sckaer schrieb am 17.04.2014

Ungeheuerlich, solange keine Gefahr im Verzug vorliegt, ist die Unverletzlichkeit der Wohnung gewährleiste. Das Jugendamt kann ja Kita und Schule befragen. Dagegen würde ich beim Oberverwaltungsgericht weiter klagen bis zum Bundesverwaltungsgericht. Auf jeden Fall dem Jugendamt eine Unterlassungserklärung zukommen lassen. Der Beschluss verstößt auch gegen Art. 2 GG, als auch gegen europäisches Recht. Art. 2 GG schütz vor Eingriffen in das Privatleben. Auch die Kinder sind durch Art. 16 UN-Kinderrechtskonvention dagegen geschützt. Wo kommen wir denn hin. Grundrechtsverletzung seit wann???

Kornelia Brunk schrieb am 05.04.2014

Gildet dieses Urteil deutschlandweit oder nur in Baden Würtemberg?

Würde mich über eine Antwort freuen, da ich einen Fall kenne wo das Jugendamt meines Erachtens nach auch mal unangemeldet vor der Tür stehen sollte.

JurSozPäd antwortete am 07.04.2014

Das Urteil "gilt" zunächst einmal nur für den konkret entschiedenen Fall, weil es normalerweise keine "Allgemeinverbindlichkeit" von einzelnen Urteilen gibt. Möglicherweise gibt es eine landesweite Praxis, die ist aber höchstens zweitrangig. Denn die Argumentation betrifft ja das SGB VIII, das bundesweit gilt. Also könnte man die Erörterungen im Urteil bei ähnlichen Fällen als Argument heranziehen (also bei einem unangemeldeten Besuch nach § 8a SGB VIII).

Ich hoffe, die Auskunft hilft weiter?

JurSozPäd antwortete am 07.04.2014

Entschuldigung, es geht um einen Beschluss, nicht um ein Urteil, also um eine vorläufige Entscheidung. Die sind aber erfahrungsgemäß in SGB VIII-Sachen schon ziemlich gründlich.

Kornelia Brunk antwortete am 11.04.2014

Vielen herzlichen Dank für die Auskunft.

Werden unser Glück versuchen, ob es in unserem Fall weiter hilft.

Gerhard Dornbrach schrieb am 10.03.2014

Das Jugentamt sollte immer unangemeldet auftreten.da sonst bei einer Angemelteten Besuch alles geschönt werden kann.

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