wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


Werbung

kostenlose-Urteile.de
Samstag, 20. April 2024

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Bitte geben Sie Ihren Suchbegriff für die Urteilssuche ein:
unsere Urteilssuche



Logo des Deutschen Anwaltsregister (DAWR)

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungsstern0/0/5(0)
Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Verwaltungsgericht Freiburg, Urteil vom 07.05.2008
1 K 1001/07 -

Baden-Württemberg: Keine Befreiung von der Studiengebühr für zöliakiekranken Studenten

Befreiung von Studiengebühren kann nur bei behinderungs­bedingtem erheblichen Zeitnachteil beim Studieren gewährt werden

Die Universtität Freiburg ist nicht verpflichtet, einen an Zöliakie erkrankten Studenten von der Studien­gebühren­pflicht zu befreien. Dies entschied das Verwaltungsgericht Freiburg.

Geklagt hatte ein Student, der an der chronischen Stoffwechselerkrankung Zöliakie leidet. Diese Krankheit besteht in der Unverträglichkeit des Klebereiweißstoffs „Gluten“, das in zahlreichen Getreidesorten und Lebensmitteln sowie in Fertigprodukten in Form von Emulgatoren, Stabilisatoren u.sw. enthalten ist und massiv die Verdauungstätigkeit des Erkrankten behindert und stört. Therapierbar ist die Erkrankung nicht. Ihre Folgen (Durchfall, Erbrechen, Gewichtsverlust, Lethargie etc.) können nur durch eine strenge glutenfreie Ernährung vermieden werden. Kartoffeln, Salate, Früchte, Fleisch, Fisch, Eier und Milchprodukte können dabei verzehrt werden, wenn sie keine sonstigen glutenhaltigen Zusatzstoffe oder Zubereitungen aufweisen.

Student macht 150 Euro monatlichen Mehrbedarf und zeitlichen Mehraufwand für Ernährung geltend

Der Kläger hatte geltend gemacht, er habe einen erheblichen zeitlichen Nachteil beim Studieren, da er keine Mahlzeiten in der Mensa oder am Imbissstand zu sich nehmen könne, sondern gezwungen sei, sich jeden Abend zu Hause eine warme Mahlzeit selbst zuzubereiten und dazu täglich frische Zutaten einkaufen müsse. Außerdem müsse er zeitaufwendig seine glutenfreien Nahrungsmittel in verschiedenen Spezialgeschäften einkaufen und benötige auch sonst beim Einkaufen mehr Zeit durch Prüfung der Inhaltsstoffangaben auf Glutenfreiheit. Schließlich habe er einen erhöhten Planungs- und Organisationsaufwand, da er seine gesamte Nahrungsaufnahme am Tag immer streng an seiner Diät orientieren müsse. Hinzu kämen häufige Ausfallzeiten infolge unverschuldeter, nämlich trotz aller Sorgfalt unvermeidlicher Aufnahme von Spurenelementen von Gluten in der Nahrung. Schließlich habe er durch die glutenfreie Ernährung einen finanziellen Mehrbedarf von 150 Euro im Monat, den er durch Jobben neben dem Studium abdecken müsse.

Gericht: Befreiung setzt erhebliche studienerschwerende Auswirkung voraus

Das Gericht entschied nach ausführlicher Anhörung des Klägers, das Hochschulgebührengesetz gewähre ein Befreiung nicht als Entschädigung für den zweifellos gegebenen Verlust an Lebensqualität, an dem jeder Behinderte leide, sondern setze eine „erhebliche studienerschwerende Auswirkung“ der hier unstreitig gegebenen Behinderung voraus. Daran fehle es aber im Fall des Klägers. Die Behinderung müsse sich zwar nicht „studienzeitverlängernd“ auswirken. Vor dem Hintergrund aber, dass das Gesetz die Befreiung ggf. schon ab dem ersten Semester und ohne jede Abstufung im vollen Umfang der Studiengebühr von 500 Euro je Semester gewähre, und gemessen am Gewicht der sonstigen gesetzlichen Befreiungstatbestände sei nur ein behinderungsbedingter Zeitnachteil beim Studieren "erheblich", der mindestens mehrere Stunden am Tag umfasse, so wie etwa der Zeitaufwand für die Erziehung und Pflege eines bis zu 8 Jahre alten Kindes, für den Studierende von der Gebühr freigestellt würden.

Erheblicher Zeitnachteil von mehreren Stunden am Tag als Voraussetzung für Befreiung nicht erfüllt

Ein solcher Zeitnachteil liege beim Kläger eindeutig nicht vor. Der zeitliche Mehrbedarf für Einkauf von Lebensmitteln und die Zubereitung von Mahlzeiten betrage gegenüber einem durchschnittlich gesunden Studierenden vielleicht ein halbe Stunde pro Tag. Glutenfreie Nahrungsmittel seien inzwischen auch in Supermärkten und Drogerien zunehmend erhältlich. Aufgrund entsprechender Listen glutenfreier Lebensmittel und der mehr als zweijährigen Erfahrung des Klägers mit der glutenfreien Diät sei auch der zusätzliche Zeitaufwand für die Auswahl an Lebensmitteln sehr begrenzt. Beim Einkaufen könne sich der Kläger Vorräte anlegen, tagsüber könne er sich aus mitgebrachten glutenfreien Nahrungsmitteln ernähren. Nur durchschnittlich einmal im Monat komme es nach Angaben des Klägers zu einer Ausfallzeit infolge eines Diätfehlers. Der finanzielle Mehrbedarf belaufe sich nach den Sozialleistungsrichtsätzen auf eine Summe von knapp 70 Euro monatlich. Der Kläger jobbe ohnehin 9 Stunden pro Woche, um sein sonstiges Studentenleben zu finanzieren. Selbst wenn er einen Teil des damit erzielten Verdienstes für den Mehrbedarf aufwenden müsse, ergebe sich daraus allenfalls eine zeitliche Belastung von wöchentlich maximal 2 bis 3 Stunden.

Werbung

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 03.06.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VG Freiburg vom 02.06.2008

Aktuelle Urteile aus dem Hochschulrecht

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 6140 Dokument-Nr. 6140

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Urteil6140

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Schicken Sie uns Ihr Urteil!Ihre Kanzlei hat interessante, wichtige oder kuriose Fälle vor Gericht verhandelt?
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.
BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: keine Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0/0/5/0

Kommentare (0)

 
 
Drucken
 
Sie brauchen Hilfe vom Profi?


Wenn Sie einen Anwalt suchen, kann Ihnen unser Partnerportal, das Deutsche Anwaltsregister, sicher helfen:
einen Anwalt über das Deutsche Anwaltsregister suchenSie suchen einen Anwalt?
Das Deutsche Anwaltsregister hilft ...

kostenlose-urteile.de - kostenlos Urteile recherchieren, ohne Abo - kostenlos Urteile lesen, ohne Zeitbeschränkung

einige wichtige Links:Startseite | Datenschutzerklärung | Impressum | Kontakt | über uns

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH



Werbung