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Verwaltungsgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 28.09.2018
- 7 L 3307/18.F -
Provisionsabgabeverbot für Online-Vergleichsportal für Versicherungen bestätigt
Im Rahmen des Geschäftsmodells gewährte Sondervergütungen auch nicht aufgrund der Ausnahmeregelung erlaubt
Das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main hat den Eilantrag des Betreibers eines Onlineportals für Versicherungen abgelehnt, die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht zu verpflichten, keine Sanktionen gegenüber ihren Versicherungspartnern zu verhängen.
Die Antragstellerin des zugrunde liegenden Falls betreibt seit Sommer 2017 ein
BaFin verweist auf Verbot für Abgabe von Provisionen
Bereits im August 2017 hatte sich die Antragsgegnerin, die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin), in der versicherungsrechtlichen Fachpresse dahingehend geäußert, dass das Versicherungsaufsichtsgesetz (§ 48 b VAG) die Abgabe von
Geschäftsmodell fällt nicht unter Ausnahme vom Provisionsabgabeverbot
Ebenfalls im August 2017 wandte sich die Antragstellerin an die Antragsgegnerin und bat um Informationen zur Auslegung des § 48 b VAG. Hierauf wurde ihr mitgeteilt, dass ihr Geschäftsmodell nicht unter die
Antragstellerin verweist auf drohende Verluste und Insolvenz
Hiergegen wandte sich die Antragstellerin mit einem Eilantrag, da einige Versicherungen nach Erhalt des Schreibens bereits die Zusammenarbeit mit ihr beendet hätten und ihr Verluste sowie Insolvenz drohten. Ihr Geschäftsmodell verstoße nicht gegen das Provisionsabgabeverbot, sondern sei von der Ausnahmevorschrift gedeckt.
Antrag auf Gewährung vorläufigen vorbeugenden Rechtsschutzes bereits mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig
Diese Auffassung konnte das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main nicht teilen und sah keine Bedenken gegen die von der Antragsgegnerin gegenüber den ihrer Aufsicht unterstehenden Versicherungen angedrohten Maßnahmen. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen vorbeugenden Rechtsschutzes gegen das den Versicherungen drohende Verbot der Zusammenarbeit sei mangels Rechtsschutzbedürfnisses bereits unzulässig. Der Antragstellerin sei bereits seit Beginn ihrer Geschäftstätigkeit bekannt gewesen, dass die Antragsgegnerin ihre Zusammenarbeit mit Versicherungen für rechtswidrig halte. In Kenntnis des Risikos habe sie das streitgegenständliche Geschäftsmodell jedoch fortgesetzt und keine Anpassung vorgenommen. Schließlich sei die von der Antragsgegnerin geäußerte Absicht des Erlasses von Untersagungsanordnungen inhaltlich nicht zu beanstanden, da das Geschäftsmodell der Antragstellerin voraussichtlich gegen das Provisionsabgabeverbot verstoße. Die von der Antragstellerin im Rahmen ihres Geschäftsmodells gewährten Sondervergütungen seien auch nicht aufgrund der Ausnahmeregelung erlaubt. Es fehle eine dauerhafte Prämienreduzierung, die im Versicherungsvertrag geregelt und durch den Versicherer selbst gewährt werde. Die enge Auslegung der Ausnahmevorschrift gebiete auch die Zwecksetzung des Provisionsabgabeverbotes, nämlich dass die Weiterleitung von
Gesetz über die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen (Versicherungsaufsichtsgesetz)
§ 48 b Sondervergütungs- und Provisionsabgabeverbot
(1) 1 Versicherungsunternehmen und Versicherungsvermittlern im Sinne von § 59 Absatz 1 des Versicherungsvertragsgesetzes ist es untersagt, Versicherungsnehmern, versicherten Personen oder Bezugsberechtigten aus einem Versicherungsvertrag Sondervergütungen zu gewähren oder zu versprechen. 2 Dieses Verbot gilt auch für die Angestellten von Versicherungsunternehmen und Versicherungsvermittlern. 3 Eine entgegenstehende vertragliche Vereinbarung ist unwirksam.
(2) 1 Eine Sondervergütung ist jede unmittelbare oder mittelbare Zuwendung neben der im Versicherungsvertrag vereinbarten Leistung, insbesondere jede
1. vollständige oder teilweise Provisionsabgabe,
2. sonstige Sach- oder Dienstleistung, die nicht die Versicherungsleistung betrifft,
3. Rabattierung auf Waren oder Dienstleistungen, sofern sie nicht geringwertig ist. 2 Als geringwertig gelten Belohnungen oder Geschenke zur Anbahnung oder anlässlich eines Vertragsabschlusses, soweit diese einen Gesamtwert von 15 Euro pro Versicherungsverhältnis und Kalenderjahr nicht überschreiten.
(3) Nicht als Sondervergütung gilt die Gewährung von
(4) 1 Absatz 1 findet keine Anwendung, soweit die Sondervergütung zur dauerhaften Leistungserhöhung oder Prämienreduzierung des vermittelten Vertrags verwendet wird. 2§ 138 Absatz 2, § 146 Absatz 2 Satz 1, § 161 Absatz 1 und § 177 Absatz 1 bleiben unberührt.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 01.10.2018
Quelle: Verwaltungsgericht Frankfurt am Main/ra-online
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Dokument-Nr. 26498
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