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Verwaltungsgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 29.08.2013
7 L 2889/13.F -

Eilantrag auf Gewährung eines vorläufigen Betreuungsplatzes zur Förderung in einer Tageseinrichtung für Kinder abgelehnt

Eltern lehnten mehrere vorgeschlagene Plätze aus verschiedensten Gründen ab

Der Antrag, mit dem im vorläufigen Rechtsschutz­verfahren die Stadt Frankfurt am Main vorläufig bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache verpflichtet werden sollte, dem Antragsteller in einer wohnortnahen Tageseinrichtung ganztags von 8.30 Uhr bis 17.00 Uhr einen Kitaplatz zu gewähren und falls dies erfolglos sein sollte, hilfsweise die Stadt Frankfurt am Main im Wege des Eilrechtsschutz­verfahrens zu verpflichten, den Antragsteller an der Auswahl und Zuweisung eines Kitaplatzes in einem neuen vom Verwaltungsgericht anzuordnenden Vergabeverfahren zu beteiligen und zuzulassen, ist abzulehnen. Dies geht aus einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main hervor.

In dem vorzuliegenden Streitfall versuchten seit Dezember 2012 die Eltern des mittlerweile 18 Monate alten Antragstellers bei insgesamt zwölf in freier Trägerschaft stehenden Kindertagesstätten, einen Betreuungsplatz für ihren Sohn ab dem 01.05.2013 zu erhalten. Am 15.07.2013 meldeten die Eltern des Antragstellers den Bedarf bei dem Stadtschulamt der Stadt Frankfurt am Main an. Diese erwiderte mit Schreiben vom 25.07.2013, dass aktuell kein Betreuungsplatz angeboten werden könne. Daraufhin haben sie am 30.07.2013 einen Eilrechtsschutzantrag vor dem Verwaltungsgericht Frankfurt am Main gestellt.

Betreuungsmöglichkeiten im familiären Bereich ausgeschöpft

Die Antragsteller sind der Auffassung, dass ihnen ein Rechtsanspruch auf die frühkindliche Betreuung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege zustehe. Alle Betreuungsmöglichkeiten im familiären Bereich seien ausgeschöpft. Eine Betreuung für das Kleinkind sei dringend notwendig. Es lägen keine hinreichend bestimmten Kriterien für die Vergabe der Plätze vor. Manche Kindertageseinrichtungen hätten bestimmte Kriterien wie Vorrang von Geschwistern, Kindern, Vorrang für Kinder Alleinerziehender oder ähnliches. Dies sei für den Antragsteller nicht zu durchschauen und entspreche keinem geordneten Verfahren. Sie dürften auch nicht auf die "Infobörse Kindertagesstätte" für den Stadtteil Nordend verwiesen werden. Diese habe mit Stand vom 31.07.2013 zwar sechs offene Plätze ausgewiesen. Diese seien dem Antragsteller aber nicht zumutbar. Teilweise würden sie von Ehepaaren angeboten, die bekennende Mitglieder der Scientology-Church seien. Bei zwei weiteren Plätzen sei ihnen dies nicht zumutbar, weil sie dort nicht sicher seien, dass die deutsche Sprache hinreichend gefördert würde. Weitere Plätze scheiterten daran, dass eine Betreuung werktags von 8.00 Uhr bis 17.00 Uhr nicht gewährt werden könne.

Eltern wiesen angebotene Plätze aufgrund mangelnder Qualifikation der betreuenden Eltern ab

Die Antragsgegnerin ist diesem entgegengetreten und hat darauf hingewiesen, dass sie noch mit Schreiben vom 6. August 2013 zwei Plätze in der Kindertagespflege und mit Schreiben vom 9. August 2013 einen Platz in einer Kindertageseinrichtung nachgewiesen habe. Dass die Eltern die nachgewiesenen Plätze unter Hinweis auf mangelnde Qualifikation der betreuenden Eltern nicht hätten annehmen wollen, sei nicht nachzuvollziehen. Die Tagespflegepersonen bedürften für die Ausübung ihrer Tätigkeit einer besonderen Erlaubnis nach dem Sozialgesetzbuch VIII, die sie nur bei entsprechender persönlicher und fachlicher Eignung erhielten. Hierüber würden qualifizierte Lehrgänge angeboten. Die betreuenden Eltern würden auch zertifiziert.

Weitere Ablehnungen u.a. wegen zu langer Wegezeit

Auch diese Plätze hat der Antragsteller abgelehnt. Er strebe vorrangig eine Betreuung in einer Kindertageseinrichtung an. Im Übrigen scheide einer der angebotenen Plätze in der Tagespflege auch deshalb aus, weil die Betreuerin in die Wohnung der Eltern des Antragstellers kommen wolle, was diese ablehnten. Den weiteren angebotenen Platz in einer Kindertageseinrichtung lehnte der Antragsteller ab, weil diese von seiner Wohnung nicht fußläufig erreicht werden könne. Die Eltern verfügten nicht über ein Kraftfahrzeug und ihnen sei eine Wegezeit von mehr als 30 Minuten mit dem öffentlichen Personennahverkehr verbunden mit Umsteigen nicht zuzumuten. Sie hätten Bahnhöfe zu benutzen, die nicht barrierefrei seien, auch die Benutzung des Hauptbahnhofs sei wegen des häufigen Ausfalls der Personenaufzüge und der extremen Geruchsbelästigung ( Urin ) nicht akzeptabel.

Keine nachvollziehbaren Gründe für das Ablehnen angebotener Plätze

Das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main hat den Eilantrag abgelehnt. Zur Begründung wurde im Wesentlichen angeführt, dass im vorliegenden Fall insbesondere eine Eilbedürftigkeit für eine vorläufige Regelung nicht glaubhaft gemacht worden sei. Das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main könne nicht nachvollziehen, dass die von der Stadt Frankfurt am Main angebotenen Betreuungsplätze für den Antragsteller nicht annehmbar seien. zudem konnte es nicht nachvollziehen, warum ein 30minütiger Weg mit dem öffentlichen Nahverkehr mit einem einmaligen Umsteigen von der U-Bahn zur Straßenbahn für den Antragsteller unzumutbar sei. Es hat insbesondere darauf verwiesen, dass die mit einem Umsteigen verbundenen Unbequemlichkeiten und Hindernisse täglich Tausende von Passagieren auch mit Kinderwagen und Kleinkindern zu bewältigen hätten. Nicht nachvollziehbar ist für das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main ebenfalls, dass ein Betreuungsplatz allein in Tagespflege deswegen nicht zumutbar sei, weil die Eltern des Antragstellers keine fremde Pflegeperson nicht in ihrer Wohnung haben wollen. Auch die von dem Antragsteller vorgetragene Behauptung, dass die betreffende Pflegeperson nicht hinreichend deutsch sprächen, sei angesichts der vorgelegten Qualifikation für diese Tätigkeit nicht glaubhaft.

Anspruch auf Gewährung eines Kitaplatzes von Eltern nicht glaubhaft dargelegt

Das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main hat zu der Frage, ob und in welchen Grenzen den Eltern des Antragstellers ein Wahlrecht zwischen einer Tageseinrichtung und einer Kindertagespflege zustehe, keine Stellung bezogen, weil auch ein Anspruch auf die Gewährung eines Kitaplatzes oder Pflegeplatzes nicht glaubhaft dargelegt worden sind. Zwar gäbe es den Anspruch auf frühkindliche Förderung, der zum 01.08.2013 als subjektiver Rechtsanspruch in Kraft getreten ist; jedoch weist das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main darauf hin, dass in dem Fall, in dem alle zur Verfügung stehenden Betreuungsplätze belegt worden seien, eine objektive Unmöglichkeit bestehe, den Rechtsanspruch zu erfüllen. Daraus könnten sich unter Umständen Schadensersatzansprüche oder Ansprüche auf Aufwendungsersatz ergeben, die aber nicht Verfahrensgegenstand dieses Verfahren seien.

Verwaltungsgericht Frankfurt am Main lehnt Neuordnung des Verfahrens ab

Das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main lehnt ebenfalls die vom Antragsteller verlangte Neuordnung des Verfahrens nach bestimmten Zuteilungskriterien für die Gewährung eines Kitaplatzes ab. Eine vergleichbare Situation, wie sie für Studenten im Numerus-Clausus-Verfahren bestehe, vermochte das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main im vorliegenden Fall nicht zu sehen. Insbesondere könne es nicht angehen, dass die Zuteilung von Betreuungsplätzen für Kleinkinder nach bestimmten Zulassungskriterien neu geordnet werden müsse - einziges Kriterium nach § 24 Abs.2 SGB ist die Vollendung des ersten Lebensjahres -, was unter Umständen dazu führen könne, dass ein anderes Kind, dem bereits ein Betreuungsplatz eingeräumt worden sei, diesen wieder hergeben müsse, damit der Antragsteller diesen Platz innehaben könne.

Keine weiteren Ausführungen des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main zum Wahlrecht

In der vorliegenden Fallkonstellation musste das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main keine Ausführungen dazu machen, ob dem gesetzlich vorgesehenen Anspruch auf Kleinkindbetreuung auch dann Genüge getan ist, wenn z.B. nur ein Halbtagsplatz angeboten wird. Auch musste es nicht zu der Frage Stellung beziehen, ob es ein Wahlrecht zwischen der Benutzung einer Kindertageseinrichtung und der Inanspruchnahme einer Kindertagespflege (Tagesmutter) besteht.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 31.08.2013
Quelle: Verwaltungsgericht Frankfurt am Main/ra-online

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