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Verwaltungsgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 23.01.2008
7 E 3280/06 -

Bundesanstalt für Finanzdienst­leistungsaufsicht muss Auskünfte nach dem Informations­freiheitsgesetz erteilen

Das Verwaltungsgericht Frankfurt hat die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bafin) dazu verurteilt, mehr Informationen über mögliche Insidergeschäfte und Verstöße gegen Publizitätsvorschriften im Zusammenhang mit dem Einstieg der Porsche AG bei der Volkswagen AG herausgeben. Damit hat das Gericht einer auf das Informationsfreiheitsgesetz gestützten Auskunftsklage weitgehend stattgegeben.

Die Klägerin, eine Rechtsanwälte Partnerschaft, begehrt mit ihrer Klage, die beklagte Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bafin) zur Auskunft über Inhalt und Stand des Verfahrens wegen des Verdachtes des Verstoßes gegen Pflichten nach § 15 Abs. 1 Wertpapierhandelsgesetz (Veröffentlichung von Insiderinformationen) im Zusammenhang mit dem Einstieg der Firma Porsche AG, der Beigeladenen, bei der Volkswagen AG im Herbst 2005 zu verpflichten.

Die Klägerin hatte mit Schreiben vom 01.02.2006 die Beantwortung u. a. der Fragen begehrt: Führt die Bafin ein Verfahren gegen Porsche und/oder Volkswagen wegen Verstoßes gegen Insiderhandelsverbote, Verstoßes gegen Publizitätsvorschriften. Soweit die Verfahren an die Staatsanwaltschaft abgegeben worden seien, an welche Staatsanwaltschaften und zu welchen Aktenzeichen und darüber hinaus welchen Sachstand diese Verfahren erreicht hätten (Einstellungen mit/ohne Auflagen, Verurteilungen, etc.).

Die Beklagte gab dem Auskunftsbegehren mit Bescheid vom 01.03.2006 teilweise statt und zwar der Gestalt, dass sie hinsichtlich des Auskunftsbegehrens, ob bei ihr gegen die Beigeladene oder die Volkswagen AG Verfahren wegen Verstoßes gegen Insiderhandelsverbote bzw. Verstoßes gegen Publizitätsvorschriften liefen, das Aktenzeichen des derzeit noch laufenden verwaltungsrechtlichen Verfahrens wegen Verdachts des Verstoßes gegen Pflichten nach § 15 Abs. 2 Wertpapierhandelsgesetzes gegen die Beigeladene mitteilte. Weiter teilte sie mit, dass bei der Staatsanwaltschaft das vorgenannte Verfahren weiterhin andauere. Im übrigen lehnte es das Auskunftsbegehren der Klägerin ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, soweit der Informationsanspruch der Klägerin abgelehnt worden sei ergebe sich dies aus den Verschwiegenheitsverpflichtungen nach dem Informationsfreiheitsgesetz und dem Wertpapierhandelsgesetz. Es sei den bei der Beklagten Beschäftigten untersagt, die ihnen bei ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen, deren Geheimhaltung im Interesse eines nach dem Wertpapierhandelsgesetz verpflichteten bzw. eines Dritten liege unbefugt zu offenbaren oder zu verwerten. Die von der Klägerin begehr2 ten Informationen unterfielen dieser Verschwiegenheitspflicht. Die Klägerin hat hiergegen am 03.04.2006 Widerspruch eingelegt. Zur Begründung hat sie ausgeführt, die Ausführungen zum Vorliegen eines Versagungsgrundes seitens der Beklagten seien in mehrfacher Hinsicht rechtsfehlerhaft. Die im Wertpapierhandelsgesetz enthaltene Verschwiegenheitsverpflichtung und das damit zusammenhängende Verwertungsverbot richte sich an die bei der Beklagten Beschäftigten sowie durch sie beauftragten Personen. Somit wende sich diese Norm ausdrücklich an natürliche Personen. Demgegenüber werde der Informationsanspruch nicht gegenüber natürlichen Personen geltend gemacht, sondern gegenüber der Beklagten als Anstalt des öffentlichen Rechts. Im übrigen sei auch nicht erkennbar, dass und gegebenenfalls in welchem Umfang bei der beantragten Informationserteilung Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse betroffen seien könnten. Es sei lediglich die Mitteilung begehrt worden, ob die Beklagte gegen die beiden Unternehmen Verfahren wegen Verstößen gegen Insiderhandelsverbote und/oder Publizitätsvorschriften führe. Diese Fragen könnten beantwortet werden, ohne dass Geschäfts- und/oder Betriebsgeheimnisse offenbart würden. Mit Widerspruchsbescheid vom 23.05.2006 wies die Beklagte den Widerspruch mit der Begründung zurück, ein Bekanntwerden der begehrten Informationen hätte nachteilige Auswirkungen auf die Kontroll- bzw. Aufsichtsaufgaben der Beklagten als Finanzbehörde. Es bestehe die konkrete Möglichkeit, dass das Schutzgut Aufsichtstätigkeit in der Zukunft nachhaltig beeinträchtigt werde, wenn die begehrten Auskünfte erteilt würden. Die Beklagte sei darauf angewiesen, vertrauliche Informationen von den Instituten oder von dritter Seite zu erhalten. Sofern die Beklagte entsprechend sensible geschäftsbezogene Informationen preisgeben müsse, könne sie den ihr gesetzlich zugewiesenen Aufgaben nicht mehr in vollem Umfang nachkommen. Darüber hinaus würden bei einer vollumfänglichen Stattgabe des Antrags der Klägerin unbefugte Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse offenbart.

Die Klägerin hat am 21.08.2006 Klage erhoben und ergänzend vorgebracht, welche konkreten nachteiligen Auswirkungen das Bekanntwerden der begehrten Informationen auf die Kontrolloder Aufsichtsaufgaben der Beklagten im streitgegenständlichen Fall haben könne, sei nicht dargelegt. Eine pauschale Behauptung von angeblich nachteiligen Auswirkungen auf die Arbeit der Beklagten reiche nicht aus um die begehrte Auskunft zu verweigern. Sinn und Zweck des Informationszugangsanspruchs sei es gerade, dass eine öffentliche Kontrolle der Beklagten als Kontrollbehörde ermöglicht werde. Damit sei es unvereinbar, dass die Beklagte eine Information verweigern könne, nur weil ihre Kontroll- und Aufsichtsaufgaben dadurch erschwert würden. Die von der Klägerin begehrten Informationen, ob die Beigeladene Gegenstand eines Verfahrens wegen möglicher Verstöße gegen Publizitätsvorschriften sei, stelle keine Information dar, deren Bekanntwerden nachteilige Auswirkungen auf die Kontroll- und Aufsichtsaufgaben der Beklagten haben könne. Die Beklagte weist darauf hin, es sei der Klägerin antragsgemäß mitgeteilt worden, dass gegen die Volkswagen AG und die Porsche AG Verfahren wegen Verstoßes gegen Insiderhandel nicht geführt würden. Anders als staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren richteten sich die Untersuchungen der Beklagten nicht gegen bestimmte juristische oder natürliche Personen. Lediglich die Anfragen der Klägerin in Bezug auf Auskünfte über etwaige Untersuchungsverfahren gegen die Volkswagen AG im Zusammenhang mit möglichen ad-hoc- Publizitätspflichten sowie die Einsicht in die Akten der Beklagten in Sachen eventueller Publizitätsverstöße der Porsche AG und/oder der Volkswagen AG seien letztlich abschlägig beschieden worden. Die beigeladene Porsche AG ist der Ansicht, dass der von der Klägerin klageweise geltend gemachte Informationsanspruch nicht bestehe. Sie unterstützt insoweit das Vorbringen der Beklagten und teilt die Ansicht, dass das Bekanntwerden der begehrten zusätzlichen Informationen nachteilige Auswirkungen auf die Kontroll- bzw. Aufsichtsaufgaben der Beklagten haben könne. Zudem unterfielen die begehrten Informationen der Verschwiegenheitspflicht der Beklag3 ten nach dem Wertpapierhandelsgesetz. Des weiteren handele es sich bei den begehrten Informationen um Geschäftsgeheimnisse der Beigeladenen.

Die für Verfahren nach dem Informationsfreiheitsgesetz zuständige 7. Kammer des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main hat der Klage weitgehend stattgegeben. Die beklagte Bafin habe im zu entscheidenden Verwaltungsstreitverfahren nicht hinreichend ausführlich dargelegt, dass mit der begehrten Informationserteilung konkrete nachteilige Auswirkungen auf ihre Funktionsfähigkeit einhergingen. Auch stehe die ihr als Behörde obliegende Verschwiegenheitspflicht nach § 8 Wertpapierhandelsgesetz nicht von vornherein generell einer Preisgabe von Informationen entgegen. Dass die Voraussetzungen vorliegen, um sich im konkreten Einzelfall auf diese Vorschrift mit Erfolg berufen zu können, habe sie dem Gericht gegenüber nicht in überzeugender Weise dargelegt. Die Kammer gab auch dem von der Klägerin verfolgten Begehren auf Akteneinsicht in den einschlägigen Behördenvorgang dem Grunde nach statt. Zugleich verneinte sie jedoch einen uneingeschränkten Anspruch auf Akteneinsicht und wies insoweit die Klage ab. Angesichts des Umfangs der Behördenakte von ca. 150 Seiten sei auch nicht ersichtlich, inwieweit eine Herausnahme oder Schwärzung personenbezogener und sonstiger schützenswerter Daten einen unzumutbaren Arbeitsaufwand der Beklagten bewirken würde.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 25.01.2008
Quelle: ra-online, VG Frankfurt am Main

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