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Verwaltungsgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 04.09.2020
- 5 L 2067/20.F -
Zulässige behördliche Information der Öffentlichkeit über Missstände in Restaurant betreffend der Lebensmittel
Restaurant als Lebensmittelunternehmen im Sinne von § 40 Abs. 1a LFGB
Befindet sich Mäusekot auf Lebensmittel eines Restaurants darf die zuständige Behörde gemäß § 40 Abs. 1a LFGB die Öffentlichkeit darüber informieren. Ein Restaurant ist als Lebensmittelunternehmen im Sinne der Vorschrift anzusehen. Das Informationsrecht umfasst aber nur Missstände, die einen Lebensmittelbezug aufweisen. Dies hat das Verwaltungsgericht Frankfurt a.M. entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Nach einer Betriebskontrolle in einem
Recht zur Veröffentlichung der Missstände mit Lebensmittelbezug
Das Verwaltungsgericht Frankfurt a.M. entschied teils zu Gunsten der Restaurantbetreiberin. Rechtsgrundlage für die
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 08.10.2020
Quelle: Verwaltungsgericht Frankfurt a.M., ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 29274
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