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Verwaltungsgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 26.04.2013
5 L 1978/13.F -

Eilantrag gegen Verbot der NPD Demonstration am 1. Mai in der Frankfurter Innenstadt teilweise erfolglos

Begrenzung der Veranstaltung auf den Zeitraum 12 bis 15 Uhr jedoch rechtswidrig

Das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main hat den Eilantrag des NPD Landesvorstandes Hessen gegen eine Verfügung des Oberbürgermeisters abgelehnt, mit der die Stadt eine Kundgebung der NPD am 1. Mai vor dem Eurotower in der Kaiserstraße verboten hatte. Das Gericht konnte keinen Ermessensfehler in dem Verbot der Veranstaltung in der Innenstadt sehen. Weitere Auflagen, wie die Begrenzung der Veranstaltung auf den Zeitraum 12 Uhr bis 15 Uhr erklärte das Gericht jedoch für offensichtlich rechtswidrig.

Dem Verfahren liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Die NPD hatte im Mai 2012 eine Kundgebung am 1. Mai vor dem Eurotower in der Kaiserstraße angemeldet. Sie soll unter dem Motto "Genug gezahlt, wir sind keine Melkkuh Europas" stehen. Der Oberbürgermeisters der Stadt Frankfurt untersagte die Veranstaltung, räumte dem Veranstalter jedoch im Wege der Auflage die Möglichkeit ein, die Demonstration auf der Ferdinand-Happ-Straße (rückwärtiger Bereich der S-Bahnstation Ostbahnhof) durchzuführen. Gegen diese Verbotsverfügung wandte sich der NPD Landesvorstand Hessen mit einem Eilantrag.

Mit der Auflage verfügter Standort der Kundgebung genügt den Anforderungen des Versammlungsrechts

Das Verwaltungsgericht Hessen wies den Eilantrag teilweise ab. Das Gericht konnte keinen Ermessensfehler in dem Verbot der Veranstaltung in der Innenstadt sehen. Das Ordnungsamt habe zu Recht zu berücksichtigen gehabt, dass die Polizei aufgrund der Aufrufe im Internet und der Erfahrung in der Vergangenheit mit dem Erscheinen gewaltbereiter Gegendemonstranten in großer Zahl rechnet, die vorwiegend mit öffentlichen Verkehrsmitteln anreisen. Es habe weiterhin zu berücksichtigen gehabt, dass am 1. Mai in der Innenstadt das traditionelle Radrennen "Rund um den Finanzplatz Eschborn-Frankfurt" und weitere Radrennveranstaltungen stattfinden sowie eine Demonstration des Deutschen Gewerkschaftsbundes, die schon im Mai 2011 angemeldet worden sei. Es sei nachvollziehbar, dass aufgrund der räumlichen Enge der Innenstadt und aufgrund der Vielzahl der Besucher, sowie der An- und Abreise über den Hauptbahnhof die erforderliche Trennung der Kundgebungsteilnehmer von den teilweise gewaltbereiten Gegendemonstranten weder bei der An- noch bei der Abreise und während der Dauer der Kundgebung mit polizeilichen Mitteln herstellbar sei, ohne Rechtsgüter unbeteiligter Dritter zu beeinträchtigen. Es drohe auch die Gefahr von Sachbeschädigungen. Der mit der Auflage verfügte Standort der Kundgebung in der Ferdinand-Happ-Straße genüge den Anforderungen des Versammlungsrechts. Insbesondere sei der örtliche Bezug zu dem Thema der Kundgebung im Hinblick auf die Nähe zum Neubau der EZB gegeben. Die An- und Abreise sei über den S-Bahnhof Ostbahnhof gewährleistet. Die Durchführung der Veranstaltung auf einer der Straßen, die unmittelbar an den Neubau der EZB angrenzen, sei nicht möglich, weil für diese Straßen eine Demonstration der AntiNaziKoordination angemeldet sei.

Weitere Auflagen rechtswidrig

Im Hinblick auf einige weitere Auflagen war der Eilantrag erfolgreich. Die Kammer hält es für offensichtlich rechtswidrig, die Dauer der Veranstaltung auf 12 Uhr bis 15 Uhr zu begrenzen, das Mitführen anderer als der Bundesfahne, der Fahnen der deutschen Länder und der Europafahne sowie die Äußerung von Parolen zu verbieten, die die Worte "national", "marschieren", "deutsch" und "Widerstand" enthielten oder "ähnliche Parolen" zu skandieren. Offensichtlich rechtswidrig sei es auch, dem Veranstalter aufzugeben, 48 Stunden im Voraus die zum Vortrag kommenden Liedtexte vorzulegen.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 29.04.2013
Quelle: Verwaltungsgericht Frankfurt am Main/ra-online

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Dokument-Nr.: 15736 Dokument-Nr. 15736

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