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Verwaltungsgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 23.01.2015
- 4 K 4354/14.F -
Mitarbeiter des Frankfurter Flughafens hat keinen Anspruch auf Weiterbeschäftigung bei Zweifeln an der Zuverlässigkeit nach dem Luftsicherheitsgesetz
Nähe einer Person aus der gewaltbereiten, islamistischen Szene begründet ausreichende Zweifel an der Zuverlässigkeit des Mitarbeiters
Das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main hat entschieden, dass ein Mitarbeiter des Frankfurter Flughafens keinen Anspruch auf Weiterbeschäftigung im sicherheitsrelevanten Bereich des Flughafens hat, nachdem die Luftsicherheitsbehörde Zweifel an der Zuverlässigkeit nach dem Luftsicherheitsgesetz geäußert hatte. Der Mitarbeiter war nicht nur bereits wegen Nötigung im Straßenverkehr verurteilt worden, sondern besaß auch Kontakte zu einem mutmaßlichen Mitglied der Terrorgruppe "Islamischer Staat im Irak und Groß Syrien".
Der Kläger des zugrunde liegenden Falls wurde zum einen in einem strafrechtlichen Verfahren wegen Nötigung im Straßenverkehr zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen verurteilt. Zum anderen lag eine Mitteilung des Bundesgeneralanwalts beim Bundesgerichtshof vor, dass der Kläger zum engsten persönlichen Umfeld eines ausländischen Staatsagehörigen zähle, gegen den wegen der Mitgliedschaft in der terroristischen Vereinigung im Ausland in zwei Fällen, darunter auch der Mitgliedschaft in „Islamischer Staat im Irak und Groß Syrien“ (IS) ein Ermittlungsverfahren geführt werde. Dem Kläger wird insoweit vorgeworfen, dass er mit seinem Bekannten im Zeitraum von ca. zwei Monaten 31 Telefonate geführt und auch einen Geldbetrag von ca. 2.000 Euro an ihn überwiesen habe.
Zuverlässigkeit des Klägers nach dem Luftsicherheitsgesetz nicht mehr gegeben
Daraufhin wurde im Rahmen einer Überprüfung nach dem Luftsicherheitsgesetz festgestellt, dass die
Kläger verneint eigene Kenntnis über Radikalisierung seines Bekannten
Mit der hier entschiedenen Klage hat sich der Kläger gegen den Bescheid gewandt. Er trägt im Wesentlichen vor, dass sein Bekannter nicht wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung rechtskräftig verurteilt worden sei. Es müsse insoweit die Unschuldsvermutung gelten. Auch habe er keine Unterstützungshandlung geleistet. Der ausländische Mitbürger sei ein Arbeitskollege und alter Schulfreund. Das Geld habe er ihm geliehen. Von einer Radikalisierung seines Bekannten habe er überhaupt nichts mitbekommen.
Zweifel an Zuverlässigkeit können nicht in vollem Umfang ausgeräumt werden
Das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main hat die Klage abgewiesen und damit festgestellt, dass der Kläger keinen Anspruch auf die Verpflichtung des Landes Hessen habe, seine
Kläger kann letzte Zweifel an Bedenken im Hinblick auf Nähe zu einer dem islamistischen Terror zuzurechnenden Person nicht zerstreuen
Als weiteren tragenden Punkt an der
Die Klage wurde daher abgewiesen.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 30.01.2015
Quelle: Verwaltungsgericht Frankfurt am Main/ra-online
- Luftsicherheitsgesetz wird dem Bundesverfassungsgericht zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit vorgelegt
(Verwaltungsgericht Darmstadt, Beschluss vom 27.06.2007
[Aktenzeichen: 5 E 1854/06 (3), 5 E 1495/06 (1)]) - Unterstützung der PKK muss nachgewiesen werden können
(Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 21.07.2008
[Aktenzeichen: 3 K 1895/07.KO])
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Dokument-Nr. 20547
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