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Verwaltungsgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 14.11.2007
4 E 3298/06(1) -

Atommülllager in Hanau darf gebaut werden

Bloße Verhinderungsplanung ist rechtswidrig

Das Verwaltungsgericht Frankfurt hat der Klage gegen die Ablehnung eines Bauantrages für den Umbau und die Umnutzung eines in Hanau-Wolfgang gelegenen Grundstückes als Zwischenlager für radioaktive Abfälle stattgegeben.

Die Klägerin, ein weltweit tätiges, bundesweit führendes Logistikunternehmen, insbesondere spezialisiert auf den Transport radioaktiver Stoffe, für die sie auch über Lagereinrichtungen verfügt, ist Eigentümerin eines Grundstücks in Hanau-Wolfgang, das zuvor der NUKEM-GmbH gehörte und im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes liegt, der das Gebiet als Industriegebiet ausweist. Das Gebiet ist praktisch vollständig bebaut. Es befinden sich dort zu einem großen Teil Betriebsteile der Degussa-Gruppe für Spezialchemie und Dentaltechnik. Weiter befinden sich dort ehemalige Betriebe der Nuklearindustrie, z. B. das zwischenzeitlich größtenteils abgetragene Siemens Brennelemente Werk - Betriebsteile Uran und Mox - in dem früher Brennelemente für Reaktoren hergestellt wurden. Ferner sind Unternehmen der Dienstleistungsbranche, Büro- und Verwaltungsgebäude ansässig, sowie ein Logistikbetrieb.

Auf dem der Klägerin gehörenden Grundstück befinden sich vier Gebäude, eines davon ist die Halle 15, deren Nutzung hier streitgegenständlich ist. In der näheren Umgebung befinden sich zwei weitere Hallen, in denen derzeit genehmigterweise radioaktive Abfälle gelagert werden. Am 27.04.2006 stellte die Klägerin einen Bauantrag bei der Beklagten für den Umbau und die Umnutzung des Gebäudes Nr. 15 als Zwischenlager für radioaktive Abfälle. Nach den eingereichten Unterlagen ist die Lagerung von mittel- bis schwachradioaktiven Abfällen und uran- und thoriumhaltigen Abfällen aus Kernkraftwerken geplant, die bundesweit zu der Halle transportiert und dort in Behältern gelagert werden sollen. Das Stadtplanungsamt der Stadt Hanau führte in dem Baugenehmigungsverfahren mit seiner Stellungnahme aus, dass aus städtebaulichen Gründen eine kritische Überprüfung des Vorhabens erforderlich sei, denn die langjährige atomare Nutzung im Industriegebiet Wolfgang habe Hanau im negativen Sinne bundesweit bekannt gemacht und der Stadt einen erheblichen Imageschaden zugefügt, von dem sich die Stadt seit der Schließung der Atombetriebe langsam erhole.

Die nun geplante Lagerung von Atommüll würde diese Entwicklung in extremer Weise umkehren. Zukünftige Chancen der Stadtentwicklung könnten zu Risiken werden wegen fehlender Investitionsbereitschaft sowohl im Hinblick auf den Wohnungsmarkt als auch als neuer Industrieund Gewerbeansiedlungen im Umfeld des Atomlagers. Es sei auch von einem Gefährdungspotential für die Wohnbevölkerung und die in Hanau arbeitenden Menschen auszugehen.

Während des laufenden Baugenehmigungsverfahrens beschloss die Stadt Hanau dann am 10.07.2006 den bestehenden Bebauungsplan zu ändern. Gleichzeitig beschloss sie eine Veränderungssperre für das Plangebiet. Zur Begründung der Änderung des Bebauungsplanes führte die Stadt Hanau an, dass die Änderung dem Ziel diene, die Lagerung von radioaktiven Abfällen auf bestehende Gebäude und Anlagen im Plangebiet festzuschreiben. Derartige Nutzungen sollten in den übrigen Teilen des Plangebietes ausgeschlossen werden. Zudem sollte sichergestellt werden, dass nur radioaktive Abfälle gelagert werden, die im Plangebiet anfallen. Planerisches Ziel sei es, die Entwicklungspotentiale, die in der Festsetzung als Industriegebiet angelegt seien, weiter zu nutzen und in die Entwicklung dieses Gebietes insbesondere auf die Erhaltung und Neuansiedlung von Hightech-Betrieben zu konzentrieren. Mit Bescheid vom 07.09.2006 lehnte die Stadt Hanau die Erteilung der beantragten Baugenehmigung ab und berief sich auf die beschlossene Veränderungssperre. Nach erfolglosem Widerspruch hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben. Sie meint sie habe einen Anspruch auf Erteilung der Baugenehmigung. Das Vorhaben sei bauplanungsrechtlich zulässig. Die geplante Halle stelle eine Lagerhalle dar, die im Industriegebiet allgemein zulässig sei. Es handele sich um eine selbständige Lagerhalle und nicht um eine Deponie, da die Halle auch von Menschen betreten werden könne. Von dem geplanten Vorhaben seien auch keine unzumutbare Störungen und Beeinträchtigungen zu erwarten. Die Nutzung könne auch erst aufgenommen werden, wenn die strahlenschutztechnische Genehmigung seitens des Hessischen Umweltministeriums erteilt worden sei. Dies stelle auch sicher, dass keine unzumutbare Auswirkungen von der Halle ausgingen. Die von der Beklagten beschlossene Veränderungssperre sei unwirksam, weil die Planung nicht hinreichend konkretisiert sei und auch offensichtlich rechtswidrig sei. Es handele sich um eine unzulässige Verhinderungsplanung, für die eine tragbare positive Planbegründung nicht vorliege. Die von ihr angegebenen Ziele für die Planänderung seien nur vorgeschoben. Der befürchtete Imageschaden für die Stadt Hanau sei kein zulässiges Ziel der Bauleitplanung. Die Beklagte wendet im Wesentlichen ein, dass das Vorhaben bauplanungsrechtlich unzulässig sei, da die Veränderungssperre rechtmäßig sei und das Vorhaben der Planung entgegen stehe. Das Vorhaben sei auch nach dem Bebauungsplan nicht zulässig, denn es handele sich nicht um ein Lagerhaus im Sinne der Baunutzungsverordnung, sondern vielmehr um eine Deponie, nämlich ein reines Behältnis, da das Gebäude nicht von jedermann betreten werden könne, was sich aus den Anforderungen nach der Strahlenschutzverordnung ergebe.

Die für baurechtliche Verfahren aus dem Main-Kinzig-Kreis zuständige 4. Kammer des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main hat der Klage statt gegeben. Zur Begründung hat sie im Wesentlichen ausgeführt, dass das geplante Vorhaben bauplanungs- und bauordungsrechtlich zulässig sei. Die von der beklagten Stadt Hanau verfügte Veränderungssperre, die dem Vorhaben entgegen stehe, sei unwirksam, da die beschlossene Veränderungssperre eine unzulässige Verhinderungsplanung darstelle und hierfür eine tragbare positive Planbegründung nicht vorliege. Der Beklagten gehe es allein darum das Vorhaben der Klägerin zu verhindern. Eine derartige Verhinderungsplanung sei aber rechtswidrig.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 20.11.2007
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 26/07 des VG Frankfurt am Main vom 14.11.2007

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