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Verwaltungsgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 14.10.2020
2 L 2667/20.F, 2 L 2671/20.F und 2 L 2672/20.F -

Eilantrag von Bar- und Diskotheken­betreibern gegen Sperrzeitregelung der Stadt Frankfurt am Main erfolglos

Verhältnismäßigkeit der Schutzmaßnahme nicht zu beanstanden

Das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main hat drei Eilanträge von Bar und Diskotheken­betreibern gegen die Allgemeinverfügung zur Verlängerung der Sperrzeit abgelehnt.

Im Zusammenhang mit der derzeitigen durch das Corona-Virus (SARS-CoV-2) bedingten Pandemielage hat die Stadt Frankfurt am Main mit Allgemeinverfügung vom 8.10.2020 die Sperrzeit für das Gaststättengewerbe sowie für öffentliche Vergnügungsstätten mit Ausnahme der Spielhallen bis einschließlich 18.10.2020 auf 23 Uhr festgesetzt. Die Antragstellerinnen sind Inhaber von Bars und Diskotheken und wenden sich gegen diese Allgemeinverfügung.

Gastronomie kein relevanter Risikofaktor der Pandemie

Sie sind der Auffassung, dass die Sperrzeitverlängerung schon nicht auf einer belastbaren Tatsachengrundlage beruht. Vielmehr bewirke die Sperrzeitverlängerung eine weitere Gefährdung, weil Sozialkontakte in Richtung Feiern in privaten Räumen ohne Hygienekonzept verdrängt würden. Wissenschaftlichen Studien zufolge sei die Gastronomie, insbesondere die Eventgastronomie, mit den vorhandenen Hygienekonzepten kein relevanter Risikofaktor in der Pandemieentwicklung.

VG bejahrt Sperrzeitverlängerung

Das VG hat den Antrag abgelehnt. Mit Erreichen der Eskalationsstufe 4 (Rot) gemäß dem Eskalationskonzept des Hessischen Ministeriums für Soziales und Integration sei ein öffentliches Bedürfnis für die Sperrzeitregelung uneingeschränkt zu bejahen. Auch die Verhältnismäßigkeit der Schutzmaßnahme seien gegeben. Dem Verweis der Antragsteller auf wissenschaftliche Studien, die die These aufstellen, dass die Eventgastronomie kein relevanter Risikofaktor sei, soweit geeignete Hygienekonzepte vorliegen, vermochte das Gericht nicht zu folgen. Damit werde die Relevanz der steigenden Infektionszahlen verkannt.

Über Hygienekonzepte hinausgehende Maßnahmen erforderlich

Das bewährte Hygienekonzepte in der Vergangenheit einen Betrieb sicherstellen konnten, könne angesichts der aktuell steigenden Infektionszahlen, die die Eskalationsstufe 4 auslösten, der Erforderlichkeit "weiterer Maßnahmen" nicht entgegengehalten werden. Denn nach dem Eskalationskonzept seien nun zusätzliche, d.h. über die Hygienekonzepte hinausgehende Maßnahmen erforderlich.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 16.10.2020
Quelle: Verwaltungsgericht Frankfurt am Main, ra-online (pm/aw)

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