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Verwaltungsgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 29.01.2009
- 10 E 3692/07(3) -
Bestattungs- und Gebührensatzung der Stadt Frankfurt am Main rechtmäßig
Gebührenpositionen dürfen geschätzt werden
Die Bestattungs- und Gebührensatzung der Stadt Frankfurt am Main ist rechtmäßig. Dies hat das Verwaltungsgericht VG Frankfurt am Main entschieden.
Die Klägerin wendet sich in dem vorliegenden Klageverfahren gegen einen Gebührenbescheid für die
Klägerin: Gebührenpositionen sind betriebswirtschaftlich nicht korrekt
Sie ist der Auffassung, dass die
Richter weisen die Klage ab
Die für friedhofs- und bestattungsrechtliche Verfahren zuständige 10. Kammer des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main hat die Klage abgewiesen. Sie ist zu der Feststellung gelangt, dass rechtliche Bedenken gegen die Bestattungs- und Gebührenordnung der Beklagten nicht bestünden. Insbesondere müsse die Beklagte nicht für jeden auf ihrem Stadtgebiet liegenden Friedhof eine gesonderte Gebührenkalkulation erstellen, sondern könne im Wege einer Mischkalkulation mehrere Friedhöfe auf kalkulatorischer Basis zusammenfassen.
Richter: Grundsätze der Gebührenbemessung wurden eingehalten
Anhaltspunkte, dass die
Richter: Stadt durfte Gebührenpositionen schätzen - Positionen müssen nicht bis ins Detail betriebswirtschaftlich durchgerechnet werden
Die beklagte Stadt Frankfurt am Main habe auch zurecht berücksichtigt, dass die städtischen Friedhöfe neben ihrer eigentlichen Funktion auch weitere Funktionen als Park- und Grünanlagen erfüllten und deshalb einen Teil der Friedhofsunterhaltung durch allgemeine Haushaltsmittel finanziert. Rechtliche Bedenken gegen die einzelnen Tatbestände der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 29.01.2009
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 03/09 des VG Frankfurt am Main vom 29.01.2009
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Dokument-Nr. 7358
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