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Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder), Urteil vom 02.05.2010
2 K 1045/07 -

Privates Handy im Einsatz zerstört: Polizeibeamter erhält Schadensersatz

Werden seitens des Arbeitsgebers keine Kommunikationsmittel zur Verfügung gestellt, muss Dienstherr Ersatz für beschädigtes Privathandy leisten

Stellt die Polizei keine Diensthandys zur Verfügung, sondern greift vor Ort auf die privaten Telefone der Einsatzkräfte zurück, muss sie grundsätzlich Ersatz leisten, wenn ein solches Gerät beschädigt wird. Dies entschied das Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder).

In dem zugrunde liegenden Streitfall ging es um Schadensersatz für das Handy eines brandenburgischen Polizeibeamten. Dieses war durch Nässe zerstört worden, als er an einem abgelegenen Waldsee in der Märkischen Schweiz nach einem Vermissten suchte. Der Dienstherr hatte jedweden Ersatz abgelehnt, obwohl er weder Diensthandys noch Funkgeräte zur Verfügung gestellt hatte; die Einsatzkräfte hätten schließlich durch Winken und Rufen auf sich aufmerksam machen können.

Polizeibeamter muss darauf vertrauen können, dass Dienstherr für etwaige Schäden einsteht, sofern keine Kommunikationsmittel zur Verfügung gestellt werden

Die Klage des Polizeibeamten vor dem Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) hatte in vollem Umfang Erfolg. Wenn, wie in diesem Fall, der Einsatzleiter sich die privaten Handynummern vor dem Einsatz notiert, um jederzeit Kontakt mit den Einsatzkräften aufnehmen zu können, und die Polizeiführung den Mitarbeitern auch keine modernen Kommunikationsmittel zur Verfügung stellt, dann muss der Beamte darauf vertrauen dürfen, dass er sein privates Handy im Einsatz mitnehmen darf und der Dienstherr für etwaige Schäden einsteht. Wie viel der Beamte genau erhält, musste das Gericht nicht feststellen: Der Zeitwert des Handys wird im Nachgang zu der Klage vom Polizeipräsidium gesondert ermittelt.

Zeitpunkt der Zerstörung des Handys nicht eindeutig nachvollziehbar

Wann genau das Wasser das Handy zerstört hatte, ließ sich nicht mehr klären: Schon auf dem Klobichsee (Landkreis Märkisch Oderland) war bei dem Einsatz Wasser in das Schlauchboot eingedrungen, weil die Diensthunde unruhig gewesen waren und sich das Fahrzeug aufgeschaukelt hatte; daneben war durch das Paddeln der Feuerwehrkräfte Spritzwasser in größerem Umfang in das Boot gelangt. Zusätzlich aufgewühlt worden war die Wasseroberfläche von einem Polizeihubschrauber, der in geringer Höhe über dem See kreiste. Schließlich hatte der Polizeibeamte mit seinem Hund etwa einen halben Meter durch das Wasser der flachen, sumpfigen Uferzone waten müssen, um an Land zu gelangen; in dem äußerst dichten Bewuchs war eine Anlandestelle nicht zu finden gewesen. Am Ufer angekommen, waren Diensthose und Handy völlig durchnässt.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 01.11.2010
Quelle: Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder)/ra-online

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Dokument-Nr.: 10491 Dokument-Nr. 10491

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