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Verwaltungsgericht Düsseldorf, Beschluss vom 11.03.2021
- 7 L 2665/20 -
Keine Laser-Tattooentfernung durch Heilpraktiker
Laser-Tattooentfernung darf nur noch von Ärzten vorgenommen werden
Die Entfernung von Tattoos in Form einer Laserbehandlung darf seit dem 31. Dezember 2020 nicht mehr von Heilpraktikern, sondern nur noch von Ärzten, vorgenommen werden. Das hat das Verwaltungsgericht Düsseldorf1 entschieden und den Eilantrag eines Unternehmens abgelehnt, das entsprechende Behandlungen vorerst weiter anbieten wollte.
Nach der seit dem 31. Dezember 2020 geltenden Vorschrift des § 5 Abs. 2 der Verordnung zum Schutz vor schädlichen Wirkungen nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen (NiSV) dürfe die Behandlung von Gefäßveränderungen und von pigmentierten Hautveränderungen, die
Kein Anspruch aus Grundrechten
Über Mitarbeiter dieser Qualifikation verfüge die Antragstellerin nicht. Sie habe keinen Anspruch darauf, die entsprechenden Behandlungen weiterhin durch die von ihr bislang hierzu eingesetzten
Wirtschaftliche Belastung wegen Einstellung fachkundigen Personals durch die Kunden refinanzierbar
Zwar könne die Antragstellerin ihre beabsichtigte berufliche Betätigung nur weiterführen, wenn sie den nun geltenden Fachkundeanforderungen genügendes Personal einstelle. Dass approbierte Ärzte mit entsprechender ärztlicher Weiterbildung oder Fortbildung sicherlich höhere Gehaltsvorstellungen an die Antragstellerin herantragen würden als die bislang in diesem Bereich von ihr eingesetzten
Einstellung auf Änderung der Rechtslage durch lange Übergangsregelungen berücksichtigt
Zudem sei zu berücksichtigen, dass der Verordnungsgeber zeitlich weite Übergangsregelungen geschaffen habe. Die bereits am 29. November 2018 erlassene Vorschrift sei erst gut zwei Jahre später, am 31. Dezember 2020, in Kraft getreten. Der Antragstellerin und der gesamten Branche sei damit hinreichend Zeit geblieben, sich auf die Änderung der Rechtslage einzustellen.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 17.03.2021
Quelle: Verwaltungsgericht Düsseldorf, ra-online (pm/ab)
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Dokument-Nr. 29988
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