wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


Werbung

kostenlose-Urteile.de
Freitag, 29. März 2024

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Bitte geben Sie Ihren Suchbegriff für die Urteilssuche ein:
unsere Urteilssuche



Logo des Deutschen Anwaltsregister (DAWR)

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungsstern0/0/5(0)
Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Beschluss vom 27.08.2015
6 K 2793/13 -

Tariftreuegesetz im öffentlichen Personennahverkehr verfassungswidrig

VG Düsseldorf hält landesrechtliche Tariftreuepflicht seit Inkrafttreten des bundesrechtlichen Mindestlohngesetzes für verfassungs­rechtlich nicht mehr hinnehmbar.

Das Tariftreue- und Vergabegesetz Nordrhein-Westfalen (TVgG-NRW) ist nach Auffassung des Verwaltungsgerichts Düsseldorf nicht mit der Verfassung des Landes Nordrhein-Westfalen vereinbar. Das Gericht hat das Gesetz daher dem Verfassungs­gerichts­hof für das Land Nordrhein-Westfalen zur Prüfung vorgelegt.

Das TVgG-NRW verpflichtet Anbieter von Verkehrsleistungen im öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) dazu, ihren Arbeitnehmern mindestens den Lohn zu zahlen, der in einem sogenannten "repräsentativen" Tarifvertrag vereinbart ist. Das gilt auch, wenn das Unternehmen einem anderen Tarifvertrag unterliegt, in dem ein geringerer Lohn ausgehandelt ist. Dabei muss nicht nur eine absolute Lohnuntergrenze eingehalten werden, sondern es muss vollständig nach der Entgeltordnung des Tarifvertrags entlohnt werden, den der Arbeitsminister für repräsentativ erklärt hat.

Tarifniveau im ÖPNV von NRW liegt weit oberhalb des gesetzlichen Mindestlohns von 8,50 Euro

Als monopolartiger Nachfrager von ÖPNV-Dienstleistungen unterläuft das Land Nordrhein-Westfalen die vom Grundgesetz und der Landesverfassung NRW garantierte Tarifautonomie. Das Verwaltungsgericht hält die landesrechtliche Tariftreuepflicht jedenfalls seit dem Inkrafttreten des bundesrechtlichen Mindestlohngesetzes (MiLoG) am 1. Januar 2015 für verfassungsrechtlich nicht mehr hinnehmbar. Der gesetzliche Mindestlohn nach dem MiLoG bietet bereits ausreichenden Schutz vor Lohn- und Sozialdumping. Überdies hat die Landesregierung trotz ausdrücklicher Aufforderung durch das Gericht keine Belege dafür vorgelegt, dass im ÖPNV von NRW tatsächlich prekäre Löhne gezahlt werden. Das Gericht hat vielmehr im ÖPNV von NRW durchschnittliche Tariflöhne von etwa 13 Euro pro Stunde festgestellt. Das Tarifniveau liegt damit weit oberhalb des gesetzlichen Mindestlohns von 8,50 Euro.

Für das Gericht war außerdem nicht nachvollziehbar, warum anstelle einer einzigen Lohnuntergrenze das gesamte Entgeltsystem des repräsentativen Tarifvertrags einschließlich aller Alters- und sonstiger Zuschläge übernommen werden muss.

Gericht legt Landesverfassungsgerichtshof Gesetz zur Prüfung vor

Da es sich um einen rein landesinternen Sachverhalt handelt, hat das Gericht die Sache nicht dem Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe, sondern dem Landesverfassungsgerichtshof in Münster zur verfassungsrechtlichen Prüfung vorgelegt. Das Klageverfahren wird nach dessen Entscheidung fortgesetzt.

Werbung

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 28.08.2015
Quelle: Verwaltungsgericht Düsseldorf/ra-online

Aktuelle Urteile aus dem Staatsrecht | Verfassungsrecht | Verwaltungsrecht

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 21503 Dokument-Nr. 21503

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Beschluss21503

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Schicken Sie uns Ihr Urteil!Ihre Kanzlei hat interessante, wichtige oder kuriose Fälle vor Gericht verhandelt?
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.
BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: keine Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0/0/5/0

Kommentare (0)

 
 
Drucken
 
Sie brauchen Hilfe vom Profi?



Werbung