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Verwaltungsgericht Düsseldorf, Beschluss vom 18.05.2009
27 L 1607/08 u.a. -

Verwaltungsgericht Düsseldorf bestätigt Verbot des Glücksspiels im Internet

Anträge, uneingeschränkt Glücksspiele im Internet veranstalten zu können, wurden zurückgewiesen

Auch ausländische Unternehmen ist es untersagt, auf dem deutschen Markt im Internet Glücksspiele anzubieten. Die entschied das Verwaltungsgericht Düsseldorf und bestätigte damit vorläufig das von der Bezirksregierung Düsseldorf verfügte Verbot des Glücksspiels im Internet in NRW.

Mit den Entscheidungen wies das Gericht die Anträge verschiedener Anbieter von Glücksspielen im Internet (z. B. Sportwetten, Poker) zurück, die darauf zielten, uneingeschränkt Glücksspiel im Internet veranstalten zu dürfen. Zeitgleich bestätigte das Gericht in weiteren Eilentscheidungen auch das behördliche Verbot der Glücksspielwerbung im Internet. Nach gerichtlicher Einschätzung dürfte das Verbot der Veranstaltung und Vermittlung von Glücksspielen im Internet sowohl verfassungs- als auch europarechtlich unbedenklich sein.

Bezirksregierung darf auch gegen Veranstalter mit Sitz im Ausland vorgehen

Zur Umsetzung des Glücksspielstaatsvertrages darf die für NRW zuständige Bezirksregierung Düsseldorf nach Auffassung des Verwaltungsgerichts Düsseldorf gegen Veranstalter von unerlaubtem Glücksspiel im Internet auch mit Sitz im Ausland vorgehen und die Vermittlung an Spieler mit Aufenthalt in NRW untersagen. Denn auch ausländische Unternehmen, die zielgerichtet u. a. auf dem deutschen Markt im Internet Glücksspiele anbieten, haben das deutsche Recht zu beachten.

Um dem Werbeverbot im Internet für das Gebiet von NRW nachzukommen, dürfte von dem Werbenden gefordert werden können, die Werbung für unerlaubte Glücksspiele im gesamten Bundesgebiet einzustellen. Denn Werbung im Internet ist in allen Bundesländern verboten.

Beanstandet hat das Gericht dagegen eine Anordnung der Bezirksregierung Düsseldorf, die darauf gerichtet ist, die Domain eines Glücksspielveranstalters vom weltweiten Internet zu trennen. Denn hiermit überschreitet die Behörde ihre auf NRW beschränkte Kompetenz.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 19.05.2009
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VG Düsseldorf vom 19.05.2009

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Dokument-Nr.: 7888 Dokument-Nr. 7888

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