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Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil vom 08.05.2018
- 2 K 15637/17 -
Größe einer Tätowierung allein kein Einstellungshindernis für Polizeidienst in Nordrhein-Westfalen
Verbot bestimmter Tätowierungen bedarf gesetzlicher Grundlage
Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hat entschieden, dass das Land Nordrhein-Westfalen einen Bewerber für den Polizeidienst nicht allein deswegen ablehnen darf, weil er auf der Innenseite seines linken Unterarms eine großflächige Tätowierung hat.
Der Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls hatte sich für die Einstellung in den
Ablehnung eines Bewerbers aufgrund einer Tätowierung bedarf gesetzlicher Ermächtigung
Das Verwaltungsgericht entschied nun, dass sich der Rechtsstreit mit der Aufnahme des Klägers in das Beamtenverhältnis auf Widerruf und der Aushändigung der Ernennungsurkunde erledigt hat. Bis zum Eintritt dieses erledigenden Ereignisses sei die Klage jedoch zulässig und begründet gewesen. Für die
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 08.05.2018
Quelle: Verwaltungsgericht Düsseldorf/ra-online
- Bewerber für Zentralen Objektschutz der Polizei darf wegen Tattoo-Motiv abgelehnt werden
(Arbeitsgericht Berlin, Urteil vom 03.04.2018
[Aktenzeichen: 58 Ga 4429/18]) - Großflächige Tätowierungen berechtigen zur Ablehnung eines Bewerbers für den Polizeivollzugsdienst
(Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 26.09.2014
[Aktenzeichen: 6 B 1064/14])
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Dokument-Nr. 25883
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