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Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil vom 13.09.2022
14 K 7125/21 -

Fahrzeughalter hat Kosten für gewaltsames Öffnen seines mit laufenden Motor abgestellten Fahrzeugs zu tragen

Keine Pflicht zur Suche nach Halter

Wird ein Fahrzeug mit laufenden Motor geparkt, so muss der Fahrzeughalter die Kosten für das gewaltsame Öffnen des Fahrzeugs tragen. Solange sich der Fahrzeughalter oder der Fahrer nicht in Ruf- oder Sichtweite befindet, besteht keine Pflicht zur Suche nach ihm. Dies hat das Verwaltungsgericht Düsseldorf entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Juli 2021 wurde ein Pkw in einer Stadt in Nordrhein-Westfalen von der Ehefrau des Fahrzeughalters mit laufendem Motor abgestellt. Nach etwa zwei Stunden wurde schließlich das Ordnungsamt gerufen. Eine Halterabfrage ergab, dass die Wohnanschrift außerorts lag. Telefonisch konnte der Fahrzeughalter nicht erreicht werden. Eine Befragung in der Umgebung führte auch nicht zu Hinweisen. Das Ordnungsamt ließ daraufhin das Fahrzeug gewaltsam öffnen, um den Motor abzustellen. Die dadurch entstandenen Kosten in Höhe 150 € verlangte das Ordnungsamt vom Fahrzeughalter ersetzt. Dieser war damit nicht einverstanden und erhob daher Klage gegen den Kostenbescheid.

Rechtmäßiger Kostenbescheid

Das Verwaltungsgericht Düsseldorf entschied gegen den Fahrzeughalter. Dieser sei zur Kostentragung verpflichtet. Der Kostenbescheid sei rechtmäßig. Das Ordnungsamt habe das Fahrzeug gewaltsam öffnen dürfen, um den Motor abzustellen. Es habe ein Verstoß gegen § 30 Abs. 1 Satz 2 StVO vorgelegen.

Keine Pflicht zur Suche nach Halter

Das Ordnungsamt sei nicht verpflichtet gewesen, so das Verwaltungsgericht, den Fahrzeughalter und dessen Ehefrau vor dem gewaltsamen öffnen des Fahrzeugs ausfindig zu machen. Sofern sich der Fahrer vom Fahrzeug entfernt und deshalb nicht unmittelbar wie jemand zur Verfügung steht, der sich in Ruf- oder Sichtweite seines Fahrzeugs aufhält, seien grundsätzlich keine Ermittlungen nach dem Verbleib des Verantwortlichen veranlasst. Denn deren Erfolg sei zweifelhaft und führe zu nicht abzusehenden Verzögerungen. Für das Ordnungsamt sei nicht erkennbar gewesen, dass sich der Fahrzeughalter oder dessen Ehefrau in unmittelbarer Nähe des Fahrzeugs befanden und innerhalb einer absehbaren Zeit erscheinen würden.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 07.11.2022
Quelle: Verwaltungsgericht Düsseldorf, ra-online (vt/rb)

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Dokument-Nr.: 32330 Dokument-Nr. 32330

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Kommentare (6)

 
 
Doro schrieb am 14.11.2022

Da stellt sich mir die Frage, wie kann man ein Fahrzeug mit laufendem Motor stehen lassen und verriegeln. Bei meinem bescheidenen Fahrzeug benötige ich einen Schlüssel.

Die 2. Frage - wieso läßt man ein Fahrzeug mit laufendem Motor über 2 Std. stehen. Abgesehen von den Umweltgedanken und unnötigem Lärm sowie Benzinverbrauch finde ich es schade, dass sie hier nicht zusätzlich zur Kasse gebeten wurde.

Doro schrieb am 14.11.2022

Da stellt sich mir die Frage, wie kann man ein Fahrzeug mit laufendem Motor stehen lassen und verriegeln. Bei meinem bescheidenen Fahrzeug benötige ich einen Schlüssel.

Die 2. Frage - wieso läßt man ein Fahrzeug mit laufendem Motor über 2 Std. stehen. Abgesehen von den Umweltgedanken und unnötigem Lärm sowie Benzinverbrauch finde ich es schade, dass sie hier nicht zusätzlich zur Kasse gebeten wurde.

Dennis Langer schrieb am 09.11.2022

Verantwortliche Kraftfahrerin ist offensichtlich noch glimpflich davon gekommen, denn eigentlich wäre in diesem Fall ein mittlerer vierstelliger Geldbetrag in Euro wegen argloser Umweltverschmutzung angemessen.

Außerdem sollte die Automobilindustrie dazu verpflichtet werden, dass sich die Motoren nach einer kurzen Zeitdauer selbst abschalten, wenn das Fahrzeug nicht gefahren wird, oder ggf. sofort, wenn das Fahrzeug steht und der Kraftfahrer seinen Sicherheitsgurt gelöst hat.

Doro antwortete am 14.11.2022

Fahrzeuge, die sich automatisch nach kurzem Stehen (z.B. roter Ampel) automatisch abschalten sind schon weit verbreitet...

Es wurden schon Menschen belangt, die durch "sinnloses Fahren" aufgefallen waren... so ähnlich hätte man hier auch vorgehen sollen.

Dass die Dame sich noch gegen die 150,- Euro entstandenen Kosten wehrt, zeigt, dass sie kein Unrechtbewußtsein hat.

Ich wohne gegenüber eines Supermarktes und ärgere mich täglich, weil oftmals Männer mit laufendem Motor vor meinem Haus (im Sommer wegen Klima-Anlage, im Winter wegen Heizung) auf ihre Frauen warten, die dort einkaufen und damit Lärm und Abgase verursachen, die nicht nötig wären.

Texter antwortete am 17.11.2022

Ah, Unwissenheit wird zu unsinnigen Forderungen umgestrickt. Nur mal als Tipp, wenn sich ein Fahrzeug schon beim Gurtlösen ausschaltet, wird dies recht gefährlich, da zB bis Schrittgeschwindigkeit gar keine Gurtpflicht besteht und mit Abschalten des Motors üblicherweise auch Bremssysteme aus sind. Ich frage mich eh, wie der Dennis auf dden Trichter kommt, die ausgesprochene Dummheit Einzelner zu einer Forderung an die gesamte Automobilindustrie aufzublasen?

Ingrid Okon schrieb am 08.11.2022

richtig so!

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