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Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil vom 01.09.2015
1 K 1369/15 -

Aufruf gegen "Dügida" und Ausschalten der Beleuchtung städtischer Gebäude rechtswidrig

Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hat entschieden, dass der Düsseldorfer Oberbürgermeister aus seinem Amt heraus nicht zu Gegenmaßnahmen gegen eine durchgeführte Versammlung "Düsseldorfer gegen die Islamisierung des Abendlandes - DÜGIDA" aufrufen und nicht das Ausschalten der Beleuchtung städtischer Gebäude an diesem Tag anordnen durfte. Gleichwohl wies das Gericht die Klage der Anmelderin der "DÜGIDA"-Demonstration auf Feststellung, dass die Maßnahmen des Oberbürgermeisters rechtswidrig waren, ab, da kein Fest­stellungs­interesse, insbesondere keine Wiederholungsgefahr, bestand.

Im zugrunde liegenden Verfahren hatte der Oberbürgermeister der Stadt Düsseldorf im Vorfeld der "DÜGIDA"-Demonstration am 12. Januar 2015 mit dem auf der Internetseite der Stadt veröffentlichten Aufruf "Lichter aus! Düsseldorf setzt Zeichen gegen Intoleranz" örtliche Unternehmen und Geschäftsleute aufgefordert, am Abend der Demonstration symbolisch die Beleuchtung ihrer Gebäude auszuschalten, und die Einwohner gebeten, sich einer Gegendemonstration anzuschließen. Während der Demonstration wurde die Beleuchtung mehrerer städtischer Gebäude ausgeschaltet.

Für Klägerin besteht vorliegend kein berechtigtes Interesse an Feststellung der Rechtswidrigkeit der Maßnahme

Das Verwaltungsgericht Düsseldorf führte zur Begründung des Urteils aus, dass die Klägerin kein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit der Maßnahme habe. Insbesondere bestehe, spätestens seit die Klägerin alle bis Ende 2015 angemeldeten Demonstrationen abgesagt habe, keine Wiederholungsgefahr. Daher sei nicht in der Sache über die Maßnahmen des Oberbürgermeisters zu entscheiden. Das Gericht machte mit Blick auf die öffentliche Diskussion um den in einem vorausgegangenen Eilverfahren ergangenen Beschluss vom 9. Januar 2015 aber deutlich, dass sie auch nach Beratung in ihrer jetzigen Zusammensetzung inhaltlich an diesem festhalte.

Aufruf "Lichter aus!" musste laut Beschluss des VG von der Internetseite entfernt werden

Mit diesem Beschluss hatte das Gericht der Stadt Düsseldorf auf Antrag der jetzigen Klägerin aufgegeben, den Aufruf "Lichter aus!" von der Internetseite zu entfernen und das Ausschalten der Beleuchtung städtischer Gebäude zu unterlassen. Auf die Beschwerde der Stadt hob das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen diesen Beschluss auf (Beschluss vom 12. Januar 2015, Aktenzeichen: 15 B 45/15), ohne aber die entscheidende Rechtsfrage zu beantworten.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 01.09.2015
Quelle: Verwaltungsgericht Düsseldorf/ra-online

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Dokument-Nr.: 21517 Dokument-Nr. 21517

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Kommentare (3)

 
 
erich mühsam schrieb am 08.09.2015

gelten also garnicht mehr die menschenrechte und völkerrechte...und ist fremdenfeindlichkeit nun unterstützenswert..gar nicht mehr verwerflich

und gegen die internationalen menschenrechte

gerichtet...die besagen im geiste der brüderlichkeit soll der mensch dem mensch begegnen.sich auch etwa antiquiert und diskriminierend.die modifizierung müsste geschwisterlichkeit lauten und meinen.

richter sind zuweilen merkwürdige rechtsverdreher..so ein richteramt sollte auch mal nach qualität und rechtsauslegung überprüft werden.wer konntrolliert den deren qualitätreiche arbeit.oder geht es hier um religion?

Armin schrieb am 07.09.2015

Ob man die Entscheidung nun gutheißt oder nicht sei mal dahingestellt, viel gravierender ist der (pauschalisierende) Hass gegenüber Flüchtlingen...

Antefix schrieb am 07.09.2015

Axel Heinzmann findet meine Zustimmung. Einerseits. Andererseits würde ich erwartungsgemäß langwierigen juristischen Auseinandersetzungen zu bloß (lokal-)politischen Meinungsverschiedenheiten nicht mit bloß juristischen Feinheiten begegnen wollen, die voraussehbar niemandem nützen außer politisch stockbeinigen Prozesshanseln.

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