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Ein Amtsrichter hat keinen Anspruch auf weitergehende Beschäftigung über die für ihn geltende Altersgrenze von 65 Jahren hinaus bis zum Ablauf des 67. Lebensjahres. Dies entschied das Verwaltungsgericht Düsseldorf.
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Im zugrunde liegenden Fall wollte ein 64-jähriger Amtsrichters aus Neuss mit seiner Klage erreichen, dass er über die für ihn geltende Altersgrenze von 65 Jahren hinaus bis zum Ablauf des 67. Lebensjahres weiter als Amtsrichter beschäftigt bleibt.
Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung führte das Gericht in der mündlichen Urteilsbegründung im Wesentlichen aus, dass die Festlegung der Altersgrenze durch ein legitimes Ziel, nämlich eine angemessene Altersstruktur und eine hinreichende Vorhersehbarkeit der Personalplanung, gerechtfertigt sei. Damit liege auch kein Verstoß gegen die EU-Diskriminierungsrichtline 2000/78/EG vor. Der Kläger habe auch keinen Anspruch darauf, dass – wie bei Beamten – auf seinen Antrag hin die Arbeitszeit individuell verlängert werde. Die insoweit für Beamte geltende Regelung sei für Richter nicht vorgesehen. Diese unterschiedliche Rechtstellung diene dem Schutz der richterlichen Unabhängigkeit, um jeden Anschein der Beeinflussbarkeit richterlicher Entscheidungen durch den Dienstherrn zu vermeiden.
Diese Meldung erschien bei uns am 09.03.2010.
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Quelle: ra-online, VG Düsseldorf
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