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Verwaltungsgericht Dresden, Urteil vom 29.01.2013
7 K 99/11 -

Sparkasse muss Girokonto für NPD-Untergliederung führen

Weigerung der Eröffnung eines Girokontos für eine vom Bundesverfassungsgericht nicht verbotene Partei stellt einen Gesetzesverstoß dar

Die Ostsächsische Sparkasse Dresden muss für den Kreisverband Dresden der NPD auf dessen Antrag ein Girokonto einrichten und führen. Dies geht aus einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Dresden hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall folgten die Richter nach der durchgeführten mündlichen Verhandlung damit nicht der Argumentation der Sparkasse, die eine Geschäftsbeziehung mit der Partei u. a. wegen eines befürchteten Imageschadens abgelehnt hatte. Auch der Hinweis, dass bereits der Landesverband der NPD über ein Konto bei einer anderen Sparkasse verfüge und die Partei daher - etwa zur Entgegennahme von Spenden - nicht zwingend auf weitere Konten angewiesen sei, konnte ebensowenig überzeugen wie das Argument, dass die Verweigerung der Kontoführung eine politische Vereinigung unter diesen Umständen nicht ihrer politischen Arbeit beeinträchtigen könne.

Sparkassen sind an die Grundrechte gebunden

Das Gericht führte zur Begründung aus, dass Sparkassen als Anstalten des öffentlichen Rechts unmittelbar an die Grundrechte gebunden seien. In der Rechtsprechung sei vielfach höchstrichterlich geklärt, dass die Weigerung einer öffentlich-rechtlichen Sparkasse für eine nicht vom Bundesverfassungsgericht verbotene Partei ein Girokonto zu eröffnen und zu führen, u. a. gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Grundgesetz und Art. 18 der Sächsischen Verfassung sowie das Parteienprivileg des Art. 21 Grundgesetz verstoße, zumal das Institut Konten für andere Parteien bzw. deren Untergliederungen führe. Dem Antrag der NPD könnte auch nicht (mehr) entgegen gehalten werden, dass ein früher bestehendes Konto im Rahmen eines zivilgerichtlichen Vergleichs im Jahr 2000 aufgelöst worden war und die Partei auf dessen Fortführung verzichtet habe.

Parallelverfahren: Kläger schuldet Kosten an die Sparkasse aus einem Gerichtsverfahren

In einem weiteren Parallelverfahren des Kreisverbandes Sächsische Schweiz/Osterzgebirge der NPD gegen die Ostsächsische Sparkasse auf Eröffnung eines Girokontos (Az. 7 K 142/11) wurde noch kein Urteil verkündet. Die Sparkasse hatte in dieser Sache zusätzlich geltend gemacht, dass ihr eine erneute Geschäftsbeziehung mit dem Kläger nicht zugemutet werden könne, weil gegen diesen noch eine offene Forderung aus einem Gerichtsverfahren bestehe, die 2003 auch mittels Gerichtsvollzieher nicht habe vollstreckt werden können.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 31.01.2013
Quelle: Verwaltungsgericht Dresden/ra-online

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Dokument-Nr.: 15142 Dokument-Nr. 15142

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