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Verwaltungsgericht Dresden, Beschluss vom 27.06.2012
- 11 L 225/12 -
Eignungsprüfung für den Zugang zum Gymnasium rechtswidrig
VG Dresden äußert Zweifel an ausreichender gesetzlicher Grundlage für Eignungsprüfung
Die an nicht staatlich anerkannten Ersatzschulen durchgeführte Eignungsprüfung für einen möglichen Zugang zum Gymnasium ist rechtswidrig. Dies entschied das Verwaltungsgericht Dresden und äußerte mit seiner Entscheidung Zweifel an einer ausreichend gesetzlichen Grundlage für die Eignungsprüfung.
Für den Besuch eines Gymnasiums ist nach den Regelungen im Sächsischen Schulgesetz, in der Schulordnung Grundschulen und in der Schulordnung Gymnasien eine Bildungsempfehlung Voraussetzung. Diese wird für das
Schüler nicht staatlich anerkannter Ersatzschulen müssen sich Eignungsprüfung für Gymnasiumsbesuch unterziehen
Der
Sohn erreicht in Prüfung nicht notwendige Punktzahl für Gymnasiumsbesuch
Der Sohn der antragstellenden Eltern erzielte in der Eignungsprüfung 19 Wertungspunkte, nach einer Bewertung durch einen Zweitprüfer 18 Punkte. Den antragstellenden Eltern wurde daraufhin mitgeteilt, dass ihr Sohn nicht das
Bewertung der Eignungsprüfung in mehrfacher Hinsicht fehlerhaft
Das Verwaltungsgericht Dresden kam zu dem Ergebnis, dass die Bewertung der Eignungsprüfung in mehrfacher Hinsicht fehlerhaft sei. Die Richter kritisierten, dass es möglicherweise bereits an einer ausreichenden gesetzlichen Grundlage für die Eignungsprüfung fehle. Nach den Regelungen im Sächsischen Schulgesetz sei die "Eignung der
Bewertungsmaßstab nicht ausreichend differenziert und daher unrichtig angewendet
Letztlich zum Erfolg führten jedoch die vom Verwaltungsgericht festgestellten Mängel im Prüfungsverfahren. Die einschlägigen Regelungen in der Schulordnung Gymnasien ließen offen, was genau unter der Note "gut" zu verstehen sei und wie diese Gesamtnote aus der Benotung von Einzelfächern zusammenzusetzen sei. Ferner sei die Prüfungsleistung fehlerhaft bewertet worden. Aus den einschlägigen Vorschriften gehe nicht hervor, dass ein Zweitprüfer tätig zu werden habe. Ferner sei durch die Änderung der Bewertungsskala im Widerspruchsverfahren ein für den Sohn der Antragsteller ungünstiger Bewertungsmaßstab angewandt worden, was gegen den Grundsatz der Chancengleichheit verstoße. Der Bewertungsmaßstab sei auch unrichtig angewandt worden, weil er nicht ausreichend differenziert sei und es beispielsweise nicht zulasse, teilweise richtige Antworten auch mit Teilen von Wertungspunkten zu berücksichtigen. Es lägen auch Fehler bei der Bewertung vor. So habe etwa der Sohn der Antragsteller bei der Frage nach Milchprodukten aus vorgegebenen Antworten "Vollkornbrot mit Käse" und "Eierkuchen" ausgewählt, was zu Unrecht als falsch bewertet worden sei. Denn aus der Aufgabenstellung sei nicht klar ersichtlich gewesen - erst recht nicht für einen Viertklässler -, dass nach Produkten gefragt war die aus Milch und nicht mit Milch hergestellt sind. Bei einer zweideutigen Aufgabenstellung müsse dem
Schüler muss wegen Mängeln im Prüfverfahren ausnahmsweise vorläufig zum Schulbesuch am Gymnasium zugelassen werden
Da wegen der Vielzahl der Mängel im Prüfungsverfahren eine fehlerfreie erneute Bewertung bis zum Beginn des neuen Schuljahres nicht zu erwarten sei, müsse der Sohn der Antragsteller ausnahmsweise vorläufig zum Schulbesuch an einem
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 26.07.2012
Quelle: Verwaltungsgericht Dresden/ra-online
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Dokument-Nr. 13858
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