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Verwaltungsgericht Darmstadt, Urteil
- 5 K 884/14.DA und 5 K 1331/14.DA -
Hessen: Eltern von unter dreijährigen Kindern haben keinen Anspruch auf gemeindlichen Krippenplatz
Kostenbeteiligung des Trägers der Jugendhilfe nur bei finanzieller Überforderung der Eltern
Das Verwaltungsgericht Darmstadt hat entschieden, dass Eltern von unter dreijährigen Kindern in Hessen keinen Anspruch auf einen gemeindlichen Krippenplatz haben, sondern lediglich Anspruch auf Betreuung eines unter dreijährigen Kindes.
In den zwei vor dem Verwaltungsgericht Darmstadt entschiedenen Verfahren ging es um die Erstattung der Kosten von privat beschaffter Betreuung für
Mutter verlangt Übernahme der Mehrkosten für Betreuung ihres Kindes in privater Kinderkrippe
In dem ersten Fall hatte eine Mutter noch vor Inkrafttreten des Anspruchs auf Betreuung eine private Kinderkrippe gefunden, in der ihr Kind aufgenommen wurde. Sie hatte dafür monatlich ca. 600 Euro aufzuwenden. Nach Inkrafttreten des Rechtsanspruchs auf Betreuung verlangte sie im September 2013 von der beklagten Stadt Darmstadt die Übernahme der Mehrkosten gegenüber einem Platz in einer vergleichbaren städtischen Einrichtung.
Eltern verlangen Kosten für Tagesmutter vom Landkreis erstattet
Im zweiten Fall hatten sich die Eltern eines Kindes im Landkreis Darmstadt-Dieburg bei ihrer Wohnortgemeinde erfolglos um einen Platz in einer gemeindlichen Kinderkrippe bemüht und sich dann dazu entschlossen, ihr Kind zu einer Tagesmutter zu geben. Mit der Tagesmutter wurde ein monatliches Honorar in Höhe von 532 Euro vereinbart, das die Eltern an die Tagesmutter auch bezahlten. Die Eltern verlangten vom Kreis Darmstadt-Dieburg die Übernahme dieser Kosten.
Eltern haben lediglich Anspruch auf Betreuung ihrer Kinder
Die Klagen hatten keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht Darmstadt wies in den Entscheidungsgründen darauf hin, dass es in Hessen keinen Anspruch auf einen Krippenplatz gäbe, sondern lediglich einen Anspruch auf Betreuung. Dieser Betreuungsanspruch sei erfüllt, wenn das Kind einen ihm und den Eltern zumutbaren Platz in einer gemeindlichen
Anteilige Kostenübernahme durch Träger der Jugendhilfe in Einzelfällen möglich
Bei der Zumutbarkeit des Betreuungsplatzes bleibe jedoch unberücksichtigt, ob der nachgewiesene oder tatsächlich in Anspruch genommene Platz für die Eltern auch in finanzieller Hinsicht günstig sei. Eine außerordentliche Belastung der Eltern werde unter der geltenden Rechtslage nur dadurch aufgefangen, dass der Träger der Jugendhilfe (in Hessen: die kreisfreien Städte und Landkreise) in Ansehung der konkreten persönlichen Einkommenssituation der Eltern und der Belastungen, die sie mit dem verfügbaren Einkommen zu bestreiten hätten, auf Antrag zu prüfen hat, ob die Kosten des Betreuungsplatzes die Eltern in ihrer Leistungsfähigkeit überfordern. In diesem Fall übernimmt der Träger der Jugendhilfe die Kosten, gegebenenfalls auch anteilig.
Bestehender Anspruch auf Betreuung für Eltern in Hessen nicht kostenbeitragsfrei
Beide Eltern hatten sich auf Entscheidungen zur Rechtslage in Rheinland-Pfalz berufen, wo Gerichte den Eltern, die keinen Krippenplatz erhalten hatten, eine vollständige Kostenerstattung ihrer privat beschafften Betreuung zugesprochen hatten. Die Rechtslage in Rheinland-Pfalz, so das Verwaltungsgericht Darmstadt, sei mit der in Hessen jedoch nicht vergleichbar. In Rheinland-Pfalz bestehe für
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 20.11.2015
Quelle: Verwaltungsgericht Darmstadt/ra-online
- Eltern können bei fehlendem Kindergartenplatz Anspruch auf Kostenerstattung für Ersatzplatz in privater Kindertagesstätte haben
(Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 12.09.2013
[Aktenzeichen: BVerwG 5 C 35.12]) - Kein Kita-Platz – Stadt muss Kosten für Privatbetreuung ersetzen
(Verwaltungsgericht Mainz, Urteil vom 10.05.2012
[Aktenzeichen: 1 K 981/11.MZ])
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Dokument-Nr. 21883
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