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Verwaltungsgericht Darmstadt, Urteil vom 13.05.2015
1 K 491/13.DA -

Kosten einer vorbeugenden Brustoperation können erstattungsfähig sein

Kosten für prophylaktische Brustoperation einer Trägerin des BRCA-2-Gens sind als beihilfefähig anzuerkennen

Das Verwaltungsgericht Darmstadt hat sich mit der Frage befasst, ob die Kosten einer prophylaktischen Brustoperation mit Implantat­rekonstruktion durch den Dienstherrn als beihilfefähige Aufwendungen anzuerkennen sind.

Die Klägerin des zugrunde liegenden Verfahrens, eine Beamtin des Landes Hessen, ist erwiesenermaßen Trägerin des BRCA-2-Gens. Hierbei handelt es sich um ein Gen, das bei einer entsprechenden familiären Vorbelastung mit hoher Wahrscheinlichkeit bei der Trägerin zu einer Brustkrebserkrankung führen wird; die Wahrscheinlichkeit liegt bei über 80 %.

Klägerin ist nach Einschätzung der Ärzte Hochrisikopatientin

Im Falle der Klägerin sind die entsprechenden familiären Vorbelastungen gegeben, mehrere weibliche Mitglieder der Familie sind an Brustkrebs erkrankt bzw. Trägerinnen des Gens. Nach ärztlichem Urteil handelt es sich bei der Klägerin um eine Hochrisikopatientin.

Behörde lehnt Kostenübernahmezusage für prophylaktische Operation ab

Den Antrag der Klägerin, ihr eine Kostenübernahmezusage für die von ihr beabsichtigte Operation zu erteilen, lehnte die Behörde ab. Erstattungen nach den Vorschriften der Hessischen Beihilfenverordnung kämen dann in Betracht, wenn es sich um eine anerkannte Früherkennungsmaßnahme handele. Dies sei hier zu verneinen, da eine Brustoperation der in Rede stehenden Art keine Früherkennungsmaßnahme darstelle. Ansonsten seien Aufwendungen für ärztliche Maßnahmen dann beihilfefähig, wenn sie aus Anlass einer Krankheit erfolgten. Bei der Klägerin handele es sich indes um eine "gesunde BRCA-2-Trägerin", denn eine Krebserkrankung liege bislang nicht vor.

VG bejaht Anerkennung der Kosten für vorbeugende Brustoperation als Beihilfen

Das Verwaltungsgericht Darmstadt entschied, dass die Kosten für die vorbeugende Brustoperation als beihilfefähig anzuerkennen sind. Zwar sei es richtig, dass die Vorschriften der derzeit gültigen Hessischen Beihilfenverordnung eine Anerkennung derartiger Kosten nicht vorsehen. Es sei aber zu bedenken, dass die Beihilfenverordnung Ausfluss des in Art. 33 Abs. 5 GG normierten Grundsatzes der Fürsorgepflicht des Dienstherrn gegenüber seinen Beamtinnen und Beamten sei. Grundsätzlich kommt der Dienstherr dieser Verpflichtung nach, indem er in den Vorschriften der Beihilfenverordnung regelt, welche Aufwendungen er in Krankheitsfällen als beihilfefähig anerkennt. Keineswegs besteht eine Verpflichtung des Dienstherrn, die Beamtin bzw. den Beamten von jedweder finanziellen Belastung im Krankheitsfall freizustellen. Er ist jedoch verpflichtet, die Beamtin bzw. den Beamten vor unzumutbaren Belastungen zu schützen. Dieser Verpflichtung kommt er durch die einschlägigen beihilferechtlichen Vorschriften nach, sodass in aller Regel auch unter Hinweis auf die Fürsorgepflicht weitergehende Ansprüche nicht bestehen.

Auferlegung der gesamten Kosten eines vorbeugenden Eingriffs für Beamtin nicht zumutbar

Die Besonderheit dieses Falles liegt nach Auffassung des Gerichts jedoch darin, dass ausdrücklich in Bezug auf Krebserkrankungen die Aufwendungen für Früherkennungsmaßnahmen als beihilfe- und somit als teilweise erstattungsfähig anerkannt sind. Gleiches gilt auch für diejenigen Aufwendungen, die im Falle des Ausbruchs der Krebserkrankung für die ärztliche Behandlung entstehen. Kosten, die im Zusammenhang mit einer ärztlichen Intervention zur Erhaltung der Gesundheit in einem dazwischen liegenden Stadium entstehen, also jenseits der Früherkennungsmaßnahmen und vor der Behandlung einer zum Ausbruch gekommenen Krebserkrankung, sind nach derzeit geltendem hessischen Beihilferecht jedoch nicht erstattungsfähig, weil es der Dienstherr bislang unterlassen hat, eine diesbezügliche Regelung zu treffen. Mit Blick auf die dem Dienstherrn obliegende Fürsorgepflicht erachtet es das Verwaltungsgericht im Falle der Klägerin als geboten, diese Lücke durch eine richterliche Entscheidung zu schließen. Die gegenwärtige Situation stellt sich als gravierende, weil die Fürsorgepflicht in ihrem Wesenskern verletzende Untätigkeit des Dienstherrn dar, denn angesichts der Schwere und dem häufig tödlichen Verlauf der einer BRCA-2-Trägerin drohenden Erkrankung ist es für die Klägerin nicht zumutbar, ihr die gesamten Kosten eines vorbeugenden Eingriffs aufzuerlegen. Dementsprechend hat das Verwaltungsgericht das Land Hessen verpflichtet, die Kosten der prophylaktischen Brustoperation als beihilfefähig anzuerkennen und anteilmäßig zu erstatten.

Hessisches Beamtengesetz (HBG)

§ 80 Beihilfe

(1) Anspruch auf Beihilfen haben

1. Beamtinnen und Beamte und entpflichtete Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer,

2. Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger sowie frühere Beamtinnen und Beamte, die wegen Dienstunfähigkeit oder Erreichens der Altersgrenze entlassen worden oder wegen Ablaufs der Amtszeit ausgeschieden sind,

3. Witwen und Witwer sowie hinterbliebene Lebenspartnerinnen und hinterbliebene Lebenspartner und

4. Waisen, wenn und solange sie Dienstbezüge, Amtsbezüge, Anwärterbezüge, Ruhegehalt, Übergangsgebührnisse aufgrund gesetzlichen Anspruchs, Witwengeld, Witwergeld, Waisengeld oder Unterhaltsbeitrag erhalten [...]

(3) Beihilfen werden in Krankheits-, Pflege-, Geburts- und Todesfällen, für Maßnahmen zur Gesundheitsvorsorge, zur Früherkennung von Krankheiten, bei Schutzimpfungen, nicht rechtswidrigen Sterilisationen und nicht rechtswidrigen Schwangerschaftsabbrüchen gewährt. Beihilfefähig sind die Aufwendungen nach Satz 1 für Maßnahmen, die medizinisch notwendig und in ihrer Wirksamkeit nachgewiesen sind, bei denen die Leistungserbringung nach einer wissenschaftlich allgemein anerkannten Methode erfolgt und die wirtschaftlich angemessen sind. Daneben kann durch Rechtsverordnung nach Abs. 5 die Beihilfefähigkeit vom Vorliegen bestimmter medizinischer Indikationen abhängig gemacht werden.

Hessische Beihilfenverordnung (HBeihVO)

§ 6 Beihilfefähige Aufwendungen bei Krankheit

(1) Aus Anlass einer Krankheit sind beihilfefähig die Aufwendungen für

[...]

6. stationäre, teilstationäre und vor- und nachstationäre Krankenhausleistungen nach der Bundespflegesatzverordnung vom 26. September 1994 (BGBl. I S. 2750), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. September 2006 (BGBl. I S. 2098), oder nach dem Krankenhausentgeltgesetz vom 23. April 2002 (BGBl. I S. 1412, 1422), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. September 2006 (BGBl. I S. 2098), und zwar [...]

§ 10 Beihilfefähige Aufwendungen bei Früherkennungs- und Vorsorgemaßnahmen

(1) Aus Anlass von Maßnahmen zur Früherkennung von Krankheiten sind beihilfefähig

[...]

3. bei Frauen vom Beginn des zwanzigsten, bei Männern vom Beginn des fünfundvierzigsten Lebensjahres an die Aufwendungen für jährlich eine Untersuchung zur Früherkennung von Krebserkrankungen, [...]

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 15.05.2015
Quelle: Verwaltungsgericht Darmstadt/ra-online

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