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VG Darmstadt: Prüfung der Verfassungstreue eines Lehramtsbewerbers muss per Einzelfallprüfung in dessen Person stattfinden

Linker Lehramtsbewerber erringt Teilsieg vor Gericht - Land Hessen muss erneut über Einstellung entscheiden

Wenn Zweifel an der Verfassungstreue eines Lehramtsbewerbers bestehen, muss die Verfassungstreue in einer auf dessen Person bezogenen Einzelfallprüfung überprüft werden. Dies geht aus einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Darmstadt hervor.

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Das Verwaltungsgericht Darmstadt hat die ablehnenden Bescheide, mit welchen das Staatliche Schulamt Bergstrasse/Odenwaldkreis die Einstellung eines Lehramtsbewerbers wegen Zweifeln an dessen Verfassungstreue abgelehnt hatte, aufgehoben und das Land Hessen verpflichtet über die Einstellung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. Mit seinem weitergehenden Klageantrag, das Land unmittelbar zur Einstellung zu verpflichten, konnte der Kläger hingegen nicht durchdringen. Die Kosten des Verfahrens wurden dem Land Hessen zu ¾ und dem Kläger zu ¼ auferlegt.

Zur Begründung führte das Gericht in der mündlichen Urteilsbegründung aus, dass die angegriffenen Bescheide auf einer unzureichenden Entscheidungsgrundlage beruhten. Es bedürfe hinsichtlich der geltend gemachten Zweifel an der Verfassungstreue des Klägers einer auf dessen Person bezogenen Einzelfallprüfung, die in dieser Form nicht stattgefunden habe. Im Rahmen der Neubescheidung des Klägers sei das Land Hessen gehindert auf diejenigen Gründe zurückzugreifen, die tragend für die streitgegenständlichen Bescheide gewesen sind. Im Rahmen der zu treffenden Entscheidung seien auch die grundrechtlich verbürgten Rechtspositionen des Klägers auf gleichen Zugang zu öffentlichen Ämtern nach Maßgabe von Leistung, Eignung und Befähigung nach Art. 33 Abs. 2 GG und dem in Art. 33 Abs. 3 Satz 2 GG enthaltenen Benachteiligungsverbot in Bezug die Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnis oder einer Weltanschauung in die Abwägung einzubeziehen.

Diese Meldung erschien bei uns am 02.08.2007.

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Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VG Darmstadt vom 02.08.2007


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