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Verwaltungsgericht Cottbus, Beschluss vom 10.03.2017
VG 5 L 665/16. A -

Belehrung über Nichterscheinen zum Asylverfahren darf nicht in einer für den Asylbewerber unverständlichen Sprache verfasst werden

Einstellung des Asylverfahrens wegen Nichterscheinens des Asylbewerbers zur Anhörung unzulässig

Mit Erfolg hat sich ein Asylbewerber aus Kamerun in einem Eilverfahren vor dem Verwaltungsgericht Cottbus gegen die Einstellung seines Asylverfahrens durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge gewendet, das dessen Asylantrag als zurückgenommen betrachtet hatte, weil er das Asylverfahren nicht betrieben habe und namentlich der Aufforderung zur Anhörung nicht nachgekommen sei.

Das Verwaltungsgericht Cottbus führte zur Begründung aus, dass der dem Asylbewerber nur in der deutschen Sprache erteilte schriftliche Hinweis auf eine solche Rechtsfolge für die Annahme einer Versäumnis nicht ausgereicht habe, weil nach der einhelligen Meinung in Rechtsprechung und Kommentierung die Abfassung in einer Sprache erforderlich gewesen wäre, die dem Antragsteller aus Kamerun verständlich war oder von der vernünftigerweise angenommen werden durfte, dass er sie versteht.

Das Gericht hat die aufschiebende Wirkung der gegen den Bescheid erhobenen Klage angeordnet.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 23.02.2017
Quelle: Verwaltungsgericht Cottbus/ra-online

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Dokument-Nr.: 23872 Dokument-Nr. 23872

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Kommentare (2)

 
 
Hanni schrieb am 24.02.2017

Ist die Amtssprache in unserem Land nicht deutsch?

Kann man einem Asylbewerber nicht zumuten, sich selbst um eine Übersetzung zu kümmern?

Ruth wunderlich schrieb am 23.02.2017

Das würde aber voraussetzen das die Identität des "Facharbeiter" nicht frei erfunden ist, ansonsten wird da wohl nie was raus ,welcher Landessprache er Zugehörig ist. Heute aus Kamerun ,morgen aus Syriern oder sonst wo.

Das heiß also für Analphabeten , egal von welchen Baum die kommen .....H4 armes Deutschland.

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