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Verwaltungsgericht Cottbus, Urteil vom 30.05.2013
VG 5 K 962/10 -

Mobilitätszulage an Finanzbeamte rechtswidrig

Als Besoldung zu qualifizierende Prämie bedarf gesetzlicher Grundlage und darf nicht durch ministeriellen Erlass gewährt werden

Das Verwaltungsgericht Cottbus hat die seit Ende 2009 im Geschäftsbereich des Ministeriums der Finanzen geübte Praxis beanstandet, Beamten, denen im Zuge der Strukturreform ein anderer Dienstort zugeteilt wird, eine Mobilitätsprämie zu gewähren.

Die in einem ministeriellen Erlass vorgesehene Prämie wird dauerhaft – für die gesamte Zeit der neuen Verwendung – und zusätzlich zu den Leistungen ausgezahlt, welche auch den übrigen Landesbeamten zur Abgeltung von Umzugskosten etc. zustehen.

Mobilitätsprämie ist als Besoldung zu qualifizieren

Unbeschadet ihrer Bezeichnung ist die Mobilitätsprämie nach Überzeugung des Verwaltungsgerichts als Besoldung zu qualifizieren. Denn mit der Prämie wird die ohnehin geschuldete Dienstpflicht abgegolten, grundsätzlich an jedem Ort Brandenburgs Dienst zu verrichten. Als Besoldung darf sie indes nicht durch ministeriellen Erlass gewährt werden, sondern bedarf einer gesetzlichen Grundlage, die nur der Landtag schaffen kann.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 11.06.2013
Quelle: Verwaltungsgericht Cottbus/ra-online

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Dokument-Nr.: 16026 Dokument-Nr. 16026

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