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Verwaltungsgericht Bremen, Urteil vom 27.01.2006
639/05 und S3 K 427/05 -

Regelsatzleistungen des Arbeitslosengeld II (noch) verfassungsgemäß

Das Verwaltungsgericht Bremen (3. Kammer für Sozialgerichtssachen) hat über die Verfassungsmäßigkeit von Regelsatzleistungen nach dem Sozialgesetzbuch II entschieden. Die Kläger der beiden Verfahren hatten geltend gemacht, dass das ihnen gewährte sog. Arbeitslosengeld II gegen die im Grundgesetz verankerten Grundsätze der Menschenwürde und der Sozialstaatlichkeit verstoße. Der Anspruch auf ein würdevolles Leben in der Gemeinschaft werde mit den geltenden Leistungen nicht erfüllt. Das Verwaltungsgericht hat die Klagen abgewiesen.

Zur Begründung hat die Kammer - wie schon die Sozialgerichte Aachen und Berlin in Entscheidungen des letzten Jahres (SG Berlin, Urt. v. 02.08.2005 - S 63 AS 1311/05 -; SG Aachen, Urt. v. 15.06.2005 - S 11 AS 15/05 -) - unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts maßgeblich darauf abgestellt, dass das Grundgesetz lediglich ein Mindestmaß an wirtschaftlicher Unterstützung zur Gewährleistung des Existenzbedarfs und der Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft gebiete. Das Angewiesensein auf staatliche Fürsorgeleistungen dürfe insbesondere nicht zu einer sozialen Ausgrenzung der Hilfebedürftigen führen. Dieses Mindestmaß sei mit den vom Bundesgesetzgeber im Sozialgesetzbuch II festgesetzten Regelsätzen von Euro 345 monatlich für Alleinstehende zuzüglich der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung sowie den darüber hinaus bestehenden Sonderleistungen für spezielle Mehrbedarfe (z.B. für kostenaufwändige Ernährung aus medizinischen Gründen, für Erstausstattungen für Wohnungen oder für Aufwendungen im Zusammenhang mit Bewerbungen) bei Einhaltung eines bescheidenen Lebensstils zurzeit noch gewährleistet. Besonderen Härten im Zusammenhang mit von der Regelleistung an sich umfassten, aber im Einzelfall nicht gedeckten, unabweisbaren Bedarfen könne mit der Gewährung von Darlehen, deren Rückforderung bei unbilligen Härten ganz ausgesetzt werden kann, begegnet werden.

Das Gericht hat allerdings zum Ausdruck gemacht, dass die aus dem Jahr 1998 stammende, auf das Jahr 2003 hochgerechnete Einkommens- und Verbrauchsstichprobe, die der Berechnung der Regelleistung nach § 20 SGB II vom Gesetzgeber zugrunde gelegt wurde, absehbar einer Aktualisierung bedürfe, um noch Grundlage der heutigen Mindestbedarfe der Empfänger von SGB II-Leistungen sein zu können.

Das Gericht hat wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache die Berufung zugelassen. Über eine Berufung hätte der zuständige Senat für Sozialgerichtssachen beim Oberverwaltungsgericht Bremen zu entscheiden.

vgl. auch SG Berlin, Urt. v. 02.08.2005: Arbeitslosengeld II: Hartz IV verstößt nicht gegen die Verfassung

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 31.01.2006
Quelle: ra-online Redaktion, Pressemitteilung des VG Bremen vom 27.01.2006

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