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Verwaltungsgericht Bremen, Beschluss vom 10.07.2008
4 V 1900/08 -

Keine Abschiebung: Schwangere Frau mit neun Kindern darf vorerst bleiben

Abschiebung wäre erhebliche Gefahr für Leib und Leben von Mutter und Kind

Das Verwaltungsgericht Bremen hat der Ausländerbehörde in Bremerhaven im Wege einer einstweiligen Anordnung vorläufig untersagt, eine von ihrem Ehemann getrennt lebende im siebten Monat schwangere türkische Staatsangehörige und ihre neun minderjährigen Kinder in die Türkei abzuschieben.

Die Frau und ihre Kinder sind nach einem erfolglosen Asylverfahren vollziehbar ausreisepflichtig. Die Ausländerbehörde in Bremerhaven, wo die Familie lebt, beabsichtigt, die Ausreisepflicht in der zweiten Julihälfte im Wege einer Abschiebung durchzusetzen. Hiergegen hat die Familie beim Verwaltungsgericht um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht. Die Schwangere sei psychisch krank und habe große Angst vor der Abschiebung, zumal sie für sich und ihre Kinder, auf sich allein gestellt, in der Türkei keine Überlebenschance sehe. Die Ausländerbehörde hält eine Abschiebung für durchführbar, wenn die Frau während ihrer Abschiebung ärztlich begleitet, medizinisch versorgt und ruhig gestellt werde und in der Türkei ihre sofortige Aufnahme in eine Klinik und die Unterbringung ihrer Kinder in einem Heim oder einer ähnlichen Einrichtung gewährleistet sei.

Gericht: Schwangere derzeit nicht reisefähig

Die 4. Kammer führte aus, dass nach der Aktenlage davon auszugehen sei, dass die Schwangere derzeit nicht reisefähig ist. Nach den vorliegenden ärztlichen Stellungnahmen besteht nach der Überzeugung der Kammer bei einer Abschiebung im derzeitigen Stadium der Schwangerschaft eine erhebliche Gefahr für Leib und Leben der Schwangeren und ihres ungeborenen Kindes. Auch seien bisher keine hinreichenden Vorkehrungen für die Betreuung und Unterbringung der Kinder getroffen worden, für den Fall, dass es nach der Ankunft in der Türkei zu einem Krankenhausaufenthalt der Schwangeren kommen sollte. Es bestehe die Gefahr, dass die Kinder in der Türkei dann mehr oder weniger auf sich allein gestellt seien, da für eine verwandtschaftliche Hilfe nichts ersichtlich sei. Angesichts dieser Sachlage sei es geboten, den Aufenthalt der Familie zunächst für einen Zeitraum bis acht Wochen nach Beendigung der Schwangerschaft zu dulden. Über eine etwaige Duldungsverlängerung müsse die Ausländerbehörde dann unter Berücksichtigung der dann gegebenen Sachlage entscheiden.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 11.07.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VG Bremen vom 11.07.2008

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