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Verwaltungsgericht Bremen, Urteil vom 25.07.2014
4 K 1984/13 -

Informations­freiheits­gesetz gewährt kein unbegrenztes Recht zur Einsichtnahme in behördliche Fragebögen

Von den Behörden zur Ermittlung so genannter Scheinehen verwendete Fragebögen dürfen im Vorfeld nicht allgemein bekannt sein

Der Senator für Inneres und Sport ist nicht uneingeschränkt verpflichtet, Einsicht in Fragebögen zu gewähren, die in ausländer­rechtlichen Verwaltungs­verfahren von den zuständigen Behörden zur Ermittlung von so genannter Scheinehen verwendet werden. Dies entschied das Verwaltungsgericht Bremen.

Die Ausländerbehörde der Stadtgemeinde Bremen ermittelt bei dem Verdacht einer so genannten Scheinehe mithilfe eines Fragebogens, ob tatsächlich eine eheliche Lebensgemeinschaft zwischen Eheleuten besteht und daher einem ausländischen Ehegatten eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden kann. Der Kläger des zugrunde liegenden Verfahrens, ein Verein, der sich den Schutz und die Durchsetzung von Menschen- und Bürgerrechten zur Aufgabe gesetzt hat, beantragte beim Senator für Inneres und Sport in Bremen die Einsicht in den aktuell verwendeten Fragebogen aus dem Jahr 2011 und in einen älteren Fragebogen aus dem Jahr 2009. Ein solcher Anspruch bestehe nach dem Bremer Informationsfreiheitsgesetz. Sowohl das Stadtamt der Stadtgemeinde Bremen als auch der Senator für Inneres und Sport haben dies abgelehnt. Daraufhin hat der Kläger im Oktober 2013 vor dem Verwaltungsgericht Klage erhoben.

Informationsgewährung würde Erfolg behördlicher Verfahren vereiteln

Das Verwaltungsgericht Bremen hat der Klage nur teilweise stattgegeben. Hinsichtlich des aktuell verwendeten Fragebogens hat es ein Recht auf Einsichtnahme verneint. Dem stehe der Ausschlussgrund nach § 4 Abs. 1 Bremer Informationsfreiheitsgesetz entgegen. Danach solle eine Informationsgewährung nicht erfolgen, wenn diese den Erfolg behördlicher Verfahren vereiteln würde. Das Gericht geht davon aus, dass durch diese Regelung nicht nur laufende behördliche Verfahren, sondern auch zukünftige geschützt seien, wenn diese mit hinreichender Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zeit eintreten würden. Daran bestehe hier kein Zweifel, weil beim Verwaltungsgericht Bremen regelmäßig ausländerrechtliche Verfahren anhängig gemacht würden, die die Thematik so genannter Scheinehen zum Gegenstand hätten. Nach Auffassung des Gerichts stellt die getrennte Befragung der Eheleute ein grundsätzlich geeignetes Mittel dar, um die Ermittlungen über das Bestehen einer so genannten Scheinehe zu fördern. Voraussetzung dafür sei jedoch, dass der dazu verwendete Fragebogen nicht allgemein bekannt sei. Andernfalls könnten sich die Eheleute problemlos absprechen, wie sie die Fragen beantworten. Ein Einsichtsrecht folge auch nicht daraus, dass die Befragung der Eheleute per se gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht verstoße. Bei einem Verdacht einer Scheinehe sei dies nicht der Fall.

Einsicht in den nicht mehr verwendeten Fragebogen aus dem Jahr 2009 darf gewährt werden

Hinsichtlich des nicht mehr verwendeten Fragebogens aus dem Jahr 2009 hat das Gericht den Senator für Inneres und Sport verpflichtet, Einsicht in den Fragebogen zu gewähren, soweit dieser mit dem aktuell verwendeten nicht übereinstimmt. Bezüglich dieser Frage diene die Versagung der Einsichtnahme nicht dem Schutz laufender oder bevorstehender behördlicher Maßnahmen.

Zum Hintergrund

Nach Regelungen im Aufenthaltsgesetz ist den ausländischen Ehegatten von Deutschen oder aufenthaltsberechtigten Ausländern bei Vorliegen näher bestimmter Voraussetzungen im Wege des Familien- oder Ehegattennachzugs eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen. Voraussetzung ist allerdings in allen Fällen, dass die Ehe nicht nur „auf dem Papier“ besteht, sondern dass zwischen den Eheleute auch tatsächlich in eine eheliche Lebensgemeinschaft besteht. In Zweifelsfällen ist das von den Ausländerbehörden vor der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zunächst aufzuklären.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 06.08.2014
Quelle: Verwaltungsgericht Bremen/ra-online

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Dokument-Nr.: 18612 Dokument-Nr. 18612

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