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Verwaltungsgericht Braunschweig, Urteil vom 24.02.2006
6 B 543/05 -

Ansprüche von Scheidungskindern bei der Schülerbeförderung gerichtlich gestärkt

Landkreise und Städte müssen bei Schülertransport wechselnde Wohnungen der Kinder berücksichtigen

Ein Anspruch auf Schülerbeförderung besteht nicht nur für den Weg zwischen der Schule und einer überwiegend genutzten Unterkunft, sondern auch für den Schulweg zu einer nur gelegentlich genutzten Wohnung. Kinder, die wechselnd bei ihren geschiedenen Eltern leben, können daher verlangen, dass die Schülerbeförderung für den Weg zu demjenigen Elternteil übernommen wird, bei dem sie gerade wohnen. Dies hat die 6. Kammer des Verwaltungsgerichts entschieden.

Das Gericht hat damit einem geschiedenen Vater aus dem Landkreis Wolfenbüttel Recht gegeben, dem die Behörde die Übernahme der Kosten für den Transport seiner beiden hörgeschädigten Kinder zur Schule nach Braunschweig verweigert hatte.

In Niedersachsen sind die Landkreise und kreisfreien Städte Träger der Schülerbeförderung: Sie sind verpflichtet, die in ihrem Gebiet wohnenden Schülerinnen und Schüler der Klassen 1 bis 10 unter den im Schulgesetz und den Beförderungssatzungen der Kommunen näher geregelten Voraussetzungen zur Schule zu befördern. Statt die Schülerbeförderung selbst zu übernehmen, dürfen sie den Eltern die dafür notwendigen Aufwendungen (also z. B. die Kosten für eine Busfahrkarte) erstatten. In dem Verfahren ging es um die Frage, welcher Ort als Wohnung eines Scheidungskindes anzusehen ist, wenn sich das Kind wechselweise bei beiden Elternteilen aufhält.

Der Antragsteller ist Vater zweier Kinder im Alter von 10 und 8 Jahren, die in Braunschweig zur Schule gehen. Die Eltern der Kinder sind geschieden. Die Kinder wohnen nach Absprache der Eltern, denen das Sorgerecht gemeinsam zusteht, überwiegend bei ihrer Mutter in Braunschweig, gelegentlich aber auch bei ihrem Vater im Landkreis Wolfenbüttel. Der Landkreis lehnte den Antrag des Vaters ab, die Kosten für den Schülertransport zwischen seiner Wohnung und der Schule für den Fall zu übernehmen, dass sich die Kinder bei ihm aufhalten. Die Behörde vertrat die Ansicht, ein Anspruch auf Schülerbeförderung bestehe nur für den Weg zwischen der Schule und der Hauptwohnung der Kinder in Braunschweig; eine andere Lösung sei unpraktikabel.

Diese Rechtsauffassung des Landkreises ist nach der Entscheidung des Gerichts nicht mit dem Niedersächsischen Schulgesetz vereinbar. Die Richter weisen darauf hin, dass das Gesetz Kindern einen Beförderungsanspruch von und zu ihrer "Wohnung" einräumt. Erfasst seien daher auch diejenigen Wohnungen, die von den Kindern nur gelegentlich genutzt werden. Das Schulgesetz wolle die Chancengleichheit im Bildungsbereich sichern und solle daher verhindern, dass der Schulbesuch aus finanziellen Gründen erschwert werde. Deshalb entstehe der Beförderungsanspruch für den Weg zwischen der Schule und dem jeweiligen tatsächlichen Wohnort der Kinder. Die Rechtsauffassung des Landkreises enge die Dispositionsfreiheit der getrennt lebenden Eltern ein und sei daher mit der Entscheidung des Gesetzgebers für ein gemeinsames Sorgerecht nicht vereinbar.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 06.04.2006
Quelle: Pressemitteilung des VG Braunschweig vom 07.03.2006

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