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Verwaltungsgericht Braunschweig, Beschluss vom 09.08.2006
- 5 B 213/06 -
Verwaltungsgericht Braunschweig bestätigt die Untersagung privater Sportwetten
Das Verwaltungsgericht Braunschweig hat entschieden, dass das Anbieten und die Vermittlung von Sportwetten, die nicht vom staatlichen Unternehmen ODDSET veranstaltet werden, verboten ist und mit sofortiger Wirkung untersagt werden kann.
Das Bundesverfassungsgericht hatte im März festgestellt, dass ein staatliches Wettmonopol nicht dem Grundgesetz widerspricht, wenn es dazu dient, die mit der Veranstaltung von Wetten einhergehenden Gefahren wie z.B. Wettsucht und die damit verbundene Kriminalität einzudämmen. Die zum Zeitpunkt der Entscheidung bestehende Handhabung der staatlich konzessionierten Unternehmen - ODDSET - entspreche diesen Anforderungen allerdings nicht. Bei ODDSET stehe die Erweiterung des Kundenkreises und nicht die Eindämmung der Gefahren im Vordergrund. Das Bundesverfassungsgericht hatte aber den Ländern bis zum 31.12.2007 Zeit gelassen, die Gesetzeslage anzupassen und für die Zeit bis dahin z.B. angeordnet, dass ODDSET seine Werbung auf eine sachliche Information zurückfahren und die Verbraucher vor den Gefahren des Wettens warnen müsse. Wenn diese Forderungen umgesetzt würden, sei das Anbieten privater
Das Nds. Innenministerium hatte bereits im September 2005 einem Braunschweiger Wettbüro seine Tätigkeit untersagt und jetzt im Juli 2006 angeordnet, dass die Schließung der Annahmestelle vor der gerichtlichen Hauptsacheentscheidung über die Untersagung erfolgen solle. In dem dagegen von dem Braunschweiger Wettbüro eingeleiteten Verfahren machte der Antragsteller geltend, dass die Untersagung seiner Tätigkeit während der vom Bundesverfassungsgericht gesetzten Übergangszeit gegen die Berufsfreiheit aus Art. 12 GG und die Dienstleistungsfreiheit aus Art. 49 des EG- Vertrages verstoße.
Das Verwaltungsgericht Braunschweig entschied, dass das Anbieten gewerblicher privater
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Die Untersagung der gewerblichen Vermittlung von Sportwetten nicht konzessionierter Veranstalter verstößt weder gegen Verfassungsrecht noch gegen Gemeinschaftsrecht und kann unter Anordnung der sofortigen Vollziehung erfolgen.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 22.08.2006
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VG Braunschweig vom 10.08.2006
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Dokument-Nr. 2871
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