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Verwaltungsgericht Braunschweig, Beschluss vom 19.05.2020
4 B 154/20 & 4 B 155/20 -

Corona-Pandemie: Sonnenstudios dürfen wieder öffnen

Sonnenbänke sind keine privaten Sportanlagen

Das Verwaltungsgericht Braunschweig hat mit Beschlüssen vom 14. Mai 2020 entschieden, dass zwei Sonnenstudios im Landkreis Goslar und in Salzgitter wieder öffnen dürfen. Sie seien nicht als private Sportanlagen oder als "ähnliche Einrichtungen" im Sinne der Corona-Verordnung ("Niedersächsische Verordnung über infektions­schützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Corona-Virus") anzusehen, die nach den Regelungen der Verordnung zu schließen sind.

In dem zugrunde liegenden Fall hat eine Betreiberin der beiden Sonnenstudios, für ihre Studios ein "Club-System" entwickelt. Danach sollen sich Stammkunden, die den überwiegenden Teil der Nutzer ausmachten, selbst voll automatisch und ohne Kontakt zu Mitarbeitern oder anderen Kunden in eine Kabine einchecken können. Das Konzept sieht vor, dass die Kabinen vom Personal gründlich gereinigt und desinfiziert werden. Nach der Besonnung kann der Kunde die Kabine wieder verlassen, ohne Kontakt zu anderen Besuchern oder zum Personal haben zu müssen. Der Landkreis Goslar und die Stadt Salzgitter hatten die Auffassung vertreten, die Sonnenstudios müssten geschlossen bleiben.

Corona-Verordnung ordnet Schließung von Sonnenstudios nicht ausdrücklich an

Die Kammer hat den Eilanträgen der Betreiberin stattgegeben. Die Corona-Verordnung ordne die Schließung von Sonnenstudios nicht ausdrücklich an. Bei den Studios handele es sich auch nicht um Sportanlagen im Sinne der Verordnung. Der Besuch eines Sonnenstudios sei nicht mit einer körperlichen Betätigung verbunden, wie sie für die Ausübung eines Sports typisch sei. Sonnenstudios könnten auch nicht als "ähnliche Einrichtungen" angesehen werden: Die Studios würden nicht in Gruppen genutzt, außerdem komme es wegen der Separierung in Einzelkabinen nicht zu Körperkontakt. In den Studios würden auch keine "körpernahen Dienstleistungen" erbracht, die nach der Corona-Verordnung ebenfalls verboten seien. Darunter seien Dienstleistungen zu verstehen, bei denen der Mindestabstand von 1,5 Metern von Mensch zu Mensch nicht eingehalten werden könne. Nach dem Betriebskonzept der Betreiberin werde dieser Mindestabstand in den Studios aber nicht zwangsläufig unterschritten. Die Kabinen werden jeweils nur von einem einzelnen Kunden genutzt.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 20.05.2020
Quelle: Verwaltungsgericht Braunschweig, ra-online (pm/ku)

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Dokument-Nr.: 28741 Dokument-Nr. 28741

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