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Verwaltungsgericht Braunschweig, Urteil vom 25.06.2018
1 B 112/18 -

Bürger kann Verkauf von Kraftfahrzeugen durch Volkswagen AG nicht gerichtlich untersagen lassen

Kein Anspruch auf gewerberechtliches Einschreiten gegen Volkswagen

Das Verwaltungsgericht Braunschweig hat in einem Eilverfahren entschieden, dass Bürger von der Stadt Wolfsburg nicht unter Berufung auf die sogenannte Diesel-Affäre verlangen können, gewerberechtlich gegen die Volkswagen AG einzuschreiten und dem Unternehmen den Verkauf von Kraftfahrzeugen zu untersagen.

Der in Potsdam wohnende Antragsteller des zugrunde liegenden Verfahrens hatte sich an das Gewerbeamt der Stadt Wolfsburg gewandt und beantragt, VW die Gewerbeausübung zu untersagen. Er machte unter anderem geltend, dass die Verantwortlichen des Unternehmens gewerberechtlich unzuverlässig seien; außerdem sei die Gewerbeuntersagung zum Schutz seiner Gesundheit erforderlich. Die Behörde hatte Maßnahmen abgelehnt und zur Begründung unter anderem mitgeteilt, dass sie die strafrechtlichen Ermittlungen abwarten wolle. Dass solche Ermittlungen eingeleitet seien, halte sie angesichts der Unschuldsvermutung nicht für ausreichend, um eine gewerberechtliche Unzuverlässigkeit anzunehmen und Maßnahmen gegen das Unternehmen zu treffen. Schließlich sei eine vollständige Gewerbeuntersagung nach derzeitigem Stand auch deshalb nicht gerechtfertigt, weil sie erhebliche Arbeitslosigkeit und einen gesamtwirtschaftlichen Schaden mit sich brächte.

VG lehnt Eilantrag als unzulässig ab

Den daraufhin vom Antragsteller beim Verwaltungsgericht Braunschweig gestellten Eilantrag gegen die Stadt Wolfsburg lehnte das Gericht als unzulässig ab. Zur Begründung führt das Gericht im Wesentlichen aus, dass das Verwaltungsgericht über einen Eilantrag nach den allgemein geltenden prozessrechtlichen Regelungen nur dann inhaltlich entscheiden dürfe, wenn die Möglichkeit bestehe, dass der Antragsteller durch die Maßnahme einer Behörde in eigenen Rechten verletzt ist. Diese Voraussetzung sei hier nicht erfüllt. Die Regelungen der Gewerbeordnung über die Gewerbeuntersagung gäben dem Antragsteller keine eigenen Rechte; sie schützten nach ständiger Rechtsprechung nur die Allgemeinheit und die im Betrieb beschäftigten Personen. Der Antragsteller könne sich auch nicht auf sein Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit (Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 Grundgesetz) berufen. Dass seine Gesundheit konkret bedroht wäre, sei bereits nicht dargetan. Im Übrigen habe der Staat einen weiten Einschätzungs- und Gestaltungsspielraum bei der Beantwortung der Frage, wie er seine Schutzpflichten aus diesem Grundrecht erfülle. Der Gesetzgeber sei möglichen Gesundheitsgefahren, die auf den Ausstoß von Schadstoffen zurückzuführen seien, bereits auf vielfältige Weise begegnet. Das Gericht verweist dazu auf die staatlichen Vorschriften über den zulässigen Schadstoffausstoß sowie vielfältige staatliche Aktivitäten, auch des Kraftfahrt-Bundesamtes, im Zuge der sogenannten Diesel-Affäre. Dass diese Vorkehrungen evident gänzlich ungeeignet oder völlig unzulänglich sind, sei nicht ersichtlich. Das Gericht hatte die Volkswagen AG zu dem Verfahren beigeladen.

Beim Verwaltungsgericht ist noch das Hauptsacheverfahren (Klageverfahren, Az. 1 A 111/18) anhängig. Wann es in diesem Verfahren zu einer Verhandlung kommen wird, ist gegenwärtig noch nicht abzusehen.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 09.07.2018
Quelle: Verwaltungsgericht Braunschweig/ra-online

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Dokument-Nr.: 26148 Dokument-Nr. 26148

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