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Verwaltungsgericht Braunschweig, Urteil vom 16.11.2005
1 A 162/05, 1 A 163/05 -

Verwaltungsgericht verurteilt Abgeordnete zur Zahlung

Das Verwaltungsgericht Braunschweig hat nach einer mündlichen Verhandlung entschieden, dass die Landtags-Abgeordneten Viereck und Wendhausen über mehrere Jahre verbotene Gehaltszahlungen von der Volkswagen AG erhalten haben.

Die 1. Kammer hat die Abgeordneten daher verurteilt, einen Betrag von insgesamt rund 766.400 Euro plus Zinsen an das Land Niedersachsen abzuführen. Damit hat sie der Klage des Landes Niedersachsen gegen die Abgeordneten in vollem Umfang stattgegeben.

Die mündliche Urteilsbegründung enthält 2 Kernaussagen von allgemeiner Bedeutung:

1. Das Niedersächsische Abgeordnetengesetz verbietet es Abgeordneten in aller Regel, sich von Unternehmen bezahlen zu lassen, ohne dafür eine entsprechende Arbeitsleistung zu erbringen. In diesen Fällen ist grundsätzlich davon auszugehen, dass in der Erwartung gezahlt wurde, der Abgeordnete werde die Interessen des Unternehmens im Parlament vertreten. Solche Zahlungen verbietet das Gesetz, um die Unabhängigkeit der Abgeordneten zu sichern.

2. Zahlungen eines Unternehmens, für die der Abgeordnete keine entsprechende Arbeitsleistung erbringt, sind nur ganz ausnahmsweise erlaubt: Der Abgeordnete muss dazu nachweisen, dass das Unternehmen ausschließlich andere Motive verfolgt hat als die Beeinflussung der parlamentarischen Arbeit.

Nach diesen beiden Grundsätzen waren die Zahlungen von VW an die beiden Abgeordneten gesetzlich verboten: Die Abgeordneten haben für die Zahlungen keine entsprechende Arbeitsleistung erbracht. Sie haben im gerichtlichen Verfahren auch nicht nachweisen können, dass VW mit den Zahlungen ganz andere Ziele verfolgt hat als sich die Lobbyarbeit der Abgeordneten im Parlament zu sichern. Den erforderlichen Nachweis haben die Abgeordneten insbesondere nicht durch die Aussage des ehemaligen Personalvorstandes der Volkswagen AG erbringen können, den das Gericht in der Verhandlung als Zeugen angehört hat.

Das Gericht brauchte nicht zu entscheiden, ob die beiden Abgeordneten im Landtag tatsächlich Lobbyarbeit für die Volkswagen AG geleistet haben. Dies ist nach den Vorschriften des Abgeordnetengesetzes für den Abführungsanspruch des Landes nicht erforderlich. Das Gericht hat auch nicht die Überzeugung gewinnen können, dass die maßgeblichen Vorschriften des Niedersächsischen Abgeordnetengesetzes verfassungswidrig sind. Der Auffassung der Abgeordneten, die Regelungen verstießen u. a. gegen die Abgeordnetenrechte sowie den Grundsatz der Gleichbehandlung und seien nicht hinreichend bestimmt, ist die Kammer nicht gefolgt.

Damit hat erstmals in der Geschichte der Bundesrepublik ein Gericht entschieden, dass Abgeordnete von einem Unternehmen verbotene Zahlungen erhalten haben und dieses Geld nicht behalten dürfen.

Wegen der besonderen Bedeutung des Verfahrens hat die Kammer die Berufung zum Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht in Lüneburg zugelassen.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 21.11.2005
Quelle: Pressemitteilung des VG Braunschweig vom 16.11.2005

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Dokument-Nr.: 1297 Dokument-Nr. 1297

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