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Verwaltungsgericht Berlin, Beschluss vom 08.08.2017
- VG 9 L 416.17 -
Kein Anspruch auf Schulplatz im Einschulungsbereich bei Scheinanmeldung
Ummeldung in Wohnung des Onkels kurz vor Ablauf der schulischen Anmeldefrist lässt auf Scheinanmeldung schließen
Wer sein schulpflichtiges Kind nur zum Schein in einer Wohnung anmeldet, kann auf diese Weise keinen Schulplatz an einer bestimmten Berliner Grundschule des Einschulungsbereichs erhalten. Dies entschied das Verwaltungsgericht Berlin und bekräftigte damit nochmals seine entsprechende langjährige Rechtsprechung.
Nach dem Berliner Schulgesetz richtet sich der Anspruch auf Aufnahme in eine Grundschule des Einschulungsbereichs im Land Berlin vorrangig nach dem
Behörde ist zu Recht von Scheinwohnsitz ausgegangen
Das Verwaltungsgericht Berlin bestätigte diese Entscheidung im Eilverfahren. Grundsätzlich habe die für die Aufnahmeentscheidung zuständige Schulbehörde bei der Frage, ob die Wohnung eines Bewerbers im Einschulungsbereich der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 17.08.2017
Quelle: Verwaltungsgericht Berlin/ra-online
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Dokument-Nr. 24710
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