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Verwaltungsgericht Berlin, Beschluss vom 28.06.2013
- VG 9 L 246.13 und VG 9 L 181.13 -
Gemeinsame Einschulungsbereiche müssen altersangemessene Schulwege von jedem Wohnort zu jeder Grundschule sicherstellen
Zuschnitt der Einschulungsbereiche in Berlin-Mitte fehlerhaft
Das Verwaltungsgericht Berlin hat entschieden, dass der Zuschnitt der Einschulungsbereiche im Bezirk Berlin-Mitte teilweise gegen den Grundsatz altersangemessener Schulwege verstößt und hat daher mehreren Schulanfängern die Aufnahme in die von ihnen begehrte Wunschschule zugesprochen.
Dem Fall liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Das Bezirksamt Mitte von Berlin hat verschiedene Schulen des Bezirks zu gemeinsamen Einschulungsbereichen zusammengefasst. Zum
Gemeinsame Einschulungsbereiche lassen rechtswidrig Grundsatz der altersangemessenen Schulwege unberücksichtigt
Das Verwaltungsgericht Berlin gab den Eilanträgen auf Aufnahme in diese
Fußweg von mehr als 45 Minuten zur Schule zu lang
Der Zuschnitt des Einschulungsbereichs lasse diesen Grundsatz außer Acht. So müssten z.B. Kinder, die im Postleitzahlenbezirk 10178 wohnten und die Heinrich-Seidel-Grundschule besuchen sollten, einen
In einem anderen Fall beanstandete das Gerichts zwar den Zuschnitt des Einschulungsbereichs 04, sprach dem Antragsteller aber keinen Platz in der beantragten Hansa-Grundschule zu, weil er nicht im früheren
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 02.07.2013
Quelle: Verwaltungsgericht Berlin/ra-online
- OVG Berlin-Brandenburg: Neuer gemeinsamer Einschulungsbereich in Berlin Mitte rechtswidrig
(Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 07.09.2011
[Aktenzeichen: 3 S 101.11 , 3 S 102.11 , 3 S 118.11]) - VG Berlin: Gemeinsamer Einschulungsbereich in Berlin-Mitte verstößt gegen Grundsatz altersangemessener Schulwege
(Verwaltungsgericht Berlin, Beschluss vom 27.07.2011
[Aktenzeichen: VG 9 L 188.11, VG 9 L 189.11, VG 9 L 192.11 VG, 9 L 210.11 und VG 9 L 215.11]) - Gemeinsame Einschulungsbereiche in Berlin nach derzeitiger Rechtslage nicht zulässig
(Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21.08.2008
[Aktenzeichen: OVG 3 S 72.08])
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Dokument-Nr. 16175
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