wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


Werbung

kostenlose-Urteile.de
Freitag, 19. April 2024

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Bitte geben Sie Ihren Suchbegriff für die Urteilssuche ein:
unsere Urteilssuche



Logo des Deutschen Anwaltsregister (DAWR)

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungsstern0/0/5(0)
Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 05.12.2000
VG 9 A 467.98 -

Plötzlich aufgestelltes Halteverbotszeichen: Autofahrer muss fürs Auto-Umsetzen trotz Urlaubs zahlen

Alle drei Tage prüfen, ob zwischenzeitlich Halteverbotszeichen aufgestellt worden sind

Ein Kraftfahrzeughalter muss die Gebühr für eine Umsetzung zahlen, auch wenn er sein Fahrzeug bereits vor der Aufstellung eines Halteverbotszeichens geparkt hatte. Das hat das Verwaltungsgericht Berlin entschieden.

Das Verwaltungsgericht Berlin hat unter Hinweis auf seine eigene Rechtsprechung und die zugrunde liegende Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erneut bestätigt, das der Halter eines Kraftfahrzeugs auch dann zur Zahlung einer Umsetzungsgebühr herangezogen werden kann, wenn das Fahrzeug vor Aufstellung von Halteverbotszeichen geparkt worden war.

Die 9. Kammer des Verwaltungsgerichts stellte in ihrem Urteil darauf ab, dass zwischen dem Aufstellen der Schilder und der Umsetzung mehr als drei Tage gelegen hätten. Dem Kraftfahrzeughalter sei es - etwa bei urlaubsbedingter Abwesenheit - auch zumutbar, Vorsorge für den Fall der Änderung der Verkehrslage zu treffen. Zwar hätte als Gebührenschuldner auch der Nutznießer der Umsetzungsmaßnahme zur Auswahl gestanden. Im streitigen Fall war nämlich die Umsetzung erfolgt, da das im Halteverbot geparkte Fahrzeug Umzugsarbeiten behindert hatte. Das Gericht hielt jedoch die vom Polizeipräsidenten geübte Praxis, den Halter als Gebührenschuldner auszuwählen, für rechtmäßig und verwies darauf, dass der Halter nach Ablauf von mehr als drei Tagen nicht mehr darauf vertrauen könne, dass das zunächst ordnungsgemäße Parken immer noch erlaubt sei.

Werbung

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 31.01.2005
Quelle: ra-online, VG Berlin (pm)

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 1720 Dokument-Nr. 1720

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Urteil1720

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Schicken Sie uns Ihr Urteil!Ihre Kanzlei hat interessante, wichtige oder kuriose Fälle vor Gericht verhandelt?
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.
BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: keine Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0/0/5/0

Kommentare (0)

 
 
Drucken
 
Sie brauchen Hilfe vom Profi?



Werbung