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Verwaltungsgericht Berlin, Beschluss vom 12.05.2010
VG 80 K 50.09 OL -

VG Berlin: Kurras darf Ruhegehalt vorerst weiter in voller Höhe beziehen

Gericht darf Stasiakte nicht als Beweismittel im Disziplinarverfahren verwenden

Das Verwaltungsgericht Berlin hat entschieden, dass die frühere Tätigkeit von Karl-Heinz Kurras für den Staatsicherheitsdienst der ehemaligen DDR voraussichtlich nicht mit der Aberkennung seines Ruhegehalts geahndet werden wird. Die Vollziehung der vorläufigen Kürzung seines Ruhegehalts, die das Landesverwaltungsamt nach Bekanntwerden der Stasivorwürfe gegen den Todesschützen von Benno Ohnesorg im Jahr 2009 angeordnet hatte, wurde vom Gericht wurde ausgesetzt.

Zur Begründung führte das Gericht aus: Kurras sei zwar eines schweren Dienstvergehens verdächtig; es spreche alles dafür, dass er in den Jahren 1955 bis 1967 bewusst und freiwillig als IM „Otto Bohl“ mit dem Ministerium für Staatssicherheit zusammengearbeitet habe. Gleichwohl reichten die von der Beauftragten für die Unterlagen des Staatsicherheitsdienstes der ehemaligen DDR (BStU) im Internet und in einer Zeitschrift veröffentlichen Informationen über die Stasiverquickung von Kurras für eine Aberkennung des Ruhegehalts voraussichtlich nicht aus. Auch wenn Umfang und Qualität der von Kurras gelieferten Informationen sich detailliert aus den dem Gericht vorliegenden Auszügen aus der 17-bändigen Stasiakte über ihn beurteilen ließen, dürfe das Gericht diese Unterlagen nicht als Beweismittel im Disziplinarverfahren verwenden. Das Stasiunterlagengesetz eröffne deren Verwendung zum Zweck des Disziplinarverfahrens gegen Ruhestandsbeamte nicht. Da dieses Gesetz die Verwendungszwecke abschließend regele, sei das Gericht hieran gebunden. Ein Einblick in diese Akten sei aber unerlässlich, um zu prüfen, ob das Dienstvergehen 43 Jahre nach seinem Ende und 23 Jahre nach Eintritt des Antragstellers in den Ruhestand noch so schwer wiege, dass eine Ruhegehaltsaberkennung verhältnismäßig sei. Selbst wenn Kurras noch aktiver Beamter sein würde, wäre seit 2006 eine Auswertung seiner Stasiakte nicht mehr möglich, weil eine Überprüfung von Beamten seinerzeit auf Beamte in Führungspositionen beschränkt wurde, zu denen er nicht gehört habe. Kurras war bereits 1987 als Kriminalhauptkommissar in den Ruhestand getreten.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 17.05.2010
Quelle: ra-online, VG Berlin

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Dokument-Nr.: 9602 Dokument-Nr. 9602

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