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Verwaltungsgericht Berlin, Beschluss vom 30.09.2008
VG 72 A 5.08 -

Wahl eines Personalrats für die Beschäftigten der SPD-Bundestagsfraktion nicht offensichtlich rechtswidrig

Die für die Beschäftigten der SPD-Bundestagsfraktion am 8. Mai 2008 erfolgte Wahl eines Personalrats ist nicht unwirksam, auch wenn wegen der verfassungsrechtlichen Stellung der Fraktionen des Parlaments Zweifel an der Anwendbarkeit des Bundespersonalvertretungsgesetzes (BPersVG) auf die bei einer Bundestagsfraktion beschäftigten Arbeitnehmer bestehen. Mit dieser Begründung hat das Verwaltungsgericht Berlin den Antrag eines einzelnen Beschäftigten dieser Fraktion auf Feststellung der Nichtigkeit der Wahl zurückgewiesen.

Im Mai dieses Jahres hatten die bei der SPD-Bundestagsfraktion beschäftigten Arbeitnehmer erneut einen Personalrat gewählt. Nachdem einer der Beschäftigten sich zur Verhinderung der Wahl zunächst vergeblich an das Arbeitsgericht Berlin gewandt hatte, das das Hauptsacheverfahren an das Verwaltungsgericht Berlin verwies, richtete er sein Begehren nun auf Feststellung der Nichtigkeit dieser Personalratswahl. Zur Begründung berief er sich darauf, dass auf eine Fraktion im Deutschen Bundestag das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) anzuwenden sei; demzufolge müsse dass anstelle der Personalratswahl eine Betriebsratswahl durchgeführt werden.

Die 72. Kammer des Verwaltungsgerichts befand jedoch, dass die Wahl jedenfalls nicht in offensichtlicher Verkennung der Personalratsfähigkeit der Fraktion als „Dienststelle“ erfolgt sei. Die Frage, ob für die bei einer Bundestagsfraktion beschäftigten Hilfskräfte ein Personalrat oder ein Betriebsrat zu wählen sei, oder aber ob wegen der besonderen verfassungsrechtlichen Rechtsstellung einer Bundestagsfraktion sogar jede Art von Beschäftigtenvertretung mit der verfassungsrechtlichen Stellung der Fraktionen unvereinbar sei, lasse sich nicht eindeutig beantworten. Zwar seien die Fraktionen des Bundestages nach dem Abgeordnetengesetz ausdrücklich nicht Teil der öffentlichen Verwaltung, in der nach dem BPersVG die Bildung von Personalvertretungen erfolgen könne. Andererseits zählten zu den Verwaltungen im Sinne des BPersVG auch „Betriebsverwaltungen“ des Bundes, während das BetrVG seinerseits u.a. keine Anwendung auf Verwaltungen und Betriebe des Bundes finde. Es liege daher nahe, die Regelungen des BPersVG auf die Beschäftigten einer Bundestagsfraktion jedenfalls entsprechend anzuwenden.

Während die Beschäftigten der SPD-Fraktion und der CDU-Fraktion einen Personalrat gewählt haben, hat sich bei der Fraktion der Partei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN ein Betriebsrat gebildet.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 09.10.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 34/08 des VG Berlin vom 09.10.2008

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Dokument-Nr.: 6811 Dokument-Nr. 6811

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