wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


kostenlose-Urteile.de
Donnerstag, 25. April 2024

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Bitte geben Sie Ihren Suchbegriff für die Urteilssuche ein:
unsere Urteilssuche



Logo des Deutschen Anwaltsregister (DAWR)

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungsstern0/0/5(0)
Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Verwaltungsgericht Berlin, Beschluss vom 12.09.2006
VG 62 A 22.06, VG 62 A 25.06 -

Personalräte können bei der Beschäftigung von „Ein-Euro-Kräften“ nicht mitbestimmen

Das Verwaltungsgericht Berlin hat die Klagen zweier Personalräte gegen den Einsatz von „Ein-Euro-Kräften abgewiesen. Die Einwände der Personalvertretungen sind nicht durch das gesetzliche Mitbestimmungsrecht gedeckt.

In einem Fall hatte ein Personalrat der Lehrer und Erzieher sich gegen die geplante Beschäftigung von „Ein-Euro-Kräften“ zur Unterstützung der Kinder- und Schülerbetreuung (u.a. Hausaufgaben-Betreuung, Leseförderung und Durchführung von Pausenaktivitäten) an verschiedenen Grundschulen gewandt. In einem weiteren Verfahren trat der Personalrat eines Bezirksamtes dem Einsatz von „Ein- Euro-Kräften“ im Rahmen „ergänzender pädagogischer Angebote“ in einem Jugendheim des Bezirks sowie als Hausmeistergehilfen in Schulen entgegen.

In beiden Fällen begründete der Personalrat seine Weigerung, dem Einsatz der „Ein-Euro-Kräfte“ zuzustimmen, mit einem Verstoß gegen § 16 Abs. 3 Satz 2 SGB II. Es bestünden erhebliche Zweifel an der durch diese Vorschrift gebotenen Zusätzlichkeit der Tätigkeiten der „Ein-Euro-Kräfte“. Die in Aussicht genommenen Tätigkeiten fielen nicht unplanmäßig und nicht nur vorübergehend an. Zwar sei der Personalrat von der Notwendigkeit der Schaffung weiterer Stellenkapazitäten für die betreffenden Arbeiten überzeugt. Diese dürften jedoch nicht an „Ein-Euro-Kräfte“ vergeben werden, da auf diese Weise Pflichtaufgaben „in den Sektor prekärer Beschäftigung“ verschoben würden. Damit würden die Interessen der in der Dienststelle Beschäftigten mindestens mittelbar zu deren Nachteil berührt.

Die Dienststellenleitung wies die Zustimmungsverweigerungen jeweils als unbeachtlich zurück. Die Personalräte riefen daraufhin zur Klärung des Umfanges ihrer Befugnisse das Verwaltungsgericht an.

Das Verwaltungsgericht (Fachkammer für Personalvertretungssachen) hat die Anträge der Personalräte zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Einwände der Personalräte seien nicht durch das gesetzliche Mitbestimmungsrecht der Personalvertretung gedeckt. Aufgabe der Personalvertretung als Interessenvertretung der Beschäftigten einer Dienststelle sei es, auf die Einhaltung der für die von ihr vertretenen Dienstkräfte geltenden Rechtsvorschriften zu achten. Um eine solche Rechtsvorschrift handle es sich bei der vom Personalrat herangezogenen Vorschrift des § 16 Abs. 3 Satz 2 SGB II jedoch nicht. Denn sie begünstige nicht die in den betroffenen Dienststellen bereits beschäftigten Arbeitskräfte, sondern die in Zukunft zu beschäftigenden Arbeitssuchenden.

Gemäß § 16 Abs. 3 Satz 1 SGB II obliege es der zuständigen Arbeitsagentur, Arbeitsgelegenheiten für Arbeitssuchende zu schaffen. Handele es sich um „zusätzliche“ Arbeiten im „öffentlichen Interesse“, dürfe dem Arbeitssuchenden bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen eine angemessene Entschädigung für seine Mehraufwendungen („Ein-Euro-Job“) gezahlt werden (§ 16 Abs. 3 Satz 2 SGB II).

§ 16 Abs. 3 Satz 2 SGB II enthalte mithin weder ein Verbot der Beschäftigung von Arbeitssuchenden im Rahmen des Tätigkeitsfeldes des öffentlichen Dienstes, noch sei die Vorschrift sonst dazu bestimmt, die Interessen der im öffentlichen Dienst stehenden Dienstkräfte zu schützen. Mit der Rüge des Nichtvorliegens einer lediglich den Leistungsumfang für Arbeitssuchende einschränkenden Tatbestandsvoraussetzung („zusätzliche Arbeiten“) habe die Personalvertretung der Sache nach im konkreten Fall ausschließlich arbeitsmarktpolitische Gesichtspunkte, nicht jedoch auf die von ihr konkret vertretenen Beschäftigten bezogene Bedenken geltend gemacht.

Werbung

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 20.10.2006
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 23/06 des VG Berlin vom 19.09.2006

Aktuelle Urteile aus dem Verwaltungsrecht

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 3170 Dokument-Nr. 3170

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Beschluss3170

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Schicken Sie uns Ihr Urteil!Ihre Kanzlei hat interessante, wichtige oder kuriose Fälle vor Gericht verhandelt?
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.
BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: keine Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0/0/5/0

Kommentare (0)

 
 

Werbung

Drucken
 
Sie brauchen Hilfe vom Profi?